Umgeschichtete Wertpapiere sind junges Verwaltungsvermögen
Zum Nachlass der verstorbenen A gehörte ein Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG. Deren Betriebsvermögen umfasste u. a. ein Wertpapierdepot, in welchem sich lang laufende Bundesanleihen und -obligationen befanden. Allerdings war ein Teil der Geldanlagen in den letzten zwei Jahren vor dem Todestag endfällig geworden; sie wurden durch Neuanlagen ersetzt. Das Finanzamt verneinte insoweit das Vorliegen von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG. Die Kläger gehen hingegen davon aus, dass solche Umschichtungen als reiner Aktivtausch nicht zum Vorliegen von sog. jungem Verwaltungsvermögen führen.
Umschichtung von Wertpapiervermögen
Das Finanzgericht folgt dem Finanzamt und urteilt, dass das Wertpapiervermögen zu Recht als junges Verwaltungsvermögen qualifiziert worden ist. Denn nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ist Verwaltungsvermögen dann kein begünstigtes Vermögen, wenn es dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Dies ist für die Wertpapiere zu bejahen, welche durch Umschichtungen und Zukäufe neu in das bestehende Wertpapierdepot hinein kamen.
Der Gesetzeswortlaut sieht keine Unterscheidung für Umschichtungen und damit verbundene Zukäufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots vor. Allein maßgeblich ist der Bestand im Besteuerungszeitpunkt. Auch lehnt das Finanzgericht eine teleologische Reduktion ab. Denn anhand der Entstehungsgeschichte der Norm ist nicht ersichtlich, dass der Tatbestand dem Gesetzgeber planmäßig zu weit geraten ist.
Zuführung als junges Verwaltungsvermögen
Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst eine schädliche Zuführung von jungen Verwaltungsvermögen nur in Form einer Einlage innerhalb der 2-Jahresfrist vorgesehen. Dies wurde jedoch geändert und ausschließlich die zeitliche Zugehörigkeit am Besteuerungszeitpunkt für maßgebend festgelegt. Damit führt auch eine reine Umschichtung innerhalb des Verwaltungsvermögens zur Schädlichkeit. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. beim BFH II R 8/18).
FG Münster, Urteil v. 30.11.2017, 3 K 2867/15 Erb, Haufe Index 11638517
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