Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH
Zuordnung von Gewinnen
Vor dem FG Münster klagte eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). Sie betrieb zwei Krankenhäuser und eine Rehaklinik einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe. In den Streitjahren überließ die Klägerin an Krankenhausärzte sowohl Räumlichkeiten als auch Personal- und Sachmittel zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i.S.v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV. Hierfür erhielt die Klägerin von den Ärzten ein Nutzungsentgelt - und erzielte hieraus Gewinne.
Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Zudem betrieb die Klägerin eine Krankenhauscafeteria. Hier werden Speisen und Getränke einerseits an Dritte zu marktüblichen Preisen und andererseits an Mitarbeiter des Krankenhauses zu günstigeren Preisen verkauft. Das Strittig war nun die Zuordnung der Erträge. Das Finanzamt war der Ansicht, die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung gehören zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin. Zudem seien die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenhauscafeteria angefallenen Aufwendungen insoweit dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen. Ein Betriebsausgabenabzug hierfür sei daher nicht zu gewähren.
Vor dem FG Münster hatte die Klägerin nun teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen sind. Doch im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug für die Cafeteria entschied das FG, dass die Aufwendungen - soweit sie durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst sind, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, da sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet habe. Die Revision ist beim BFH unter V R 2/21 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 13.1.2021, Az. 13 K 365/17 K,G,F, veröffentlicht am 2.3.2021
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