Vertraglich übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten
Hintergrund: Abzug der übernommenen Gewerbesteuer als Veräußerungskosten
Der Kommanditist A veräußerte seinen Geschäftsanteil an einer GmbH & Co.KG (Klägerin) an den Kommanditisten B. In dem Anteilsverkauf- und Abtretungsvertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Gewerbesteuer, die dabei nach § 18 Abs. 3 UmwStG anfiel, von ihnen jeweils zur Hälfte zu tragen sei.
Im Rahmen der Feststellungserklärung für 2012 erklärte die Klägerin aus dem Verkauf des Kommanditanteils des A einen Veräußerungsgewinn, den sie auf die Weise ermittelt hatte, dass sie vom Veräußerungserlös den Wert des Mitunternehmeranteils (eingezahltes Kommanditkapital) sowie als Veräußerungskosten die übernommene Gewerbesteuer abzog.
FA versagt den Abzug - FG lässt den Abzug zu
Das FA erhöhte den Veräußerungsgewinn um den von A übernommenen Teil der Gewerbesteuer mit der Begründung, dass die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig sei. Das FG gab der Klage der GmbH & Co.KG statt.
Entscheidung: Zurückverweisung an das FG zur Feststellung weiterer erforderlicher Tatsachen
Der BFH hob das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück, da dessen bisherige Feststellungen nicht für die endgültige Beurteilung ausreichen, ob die vertraglich übernommenen Gewerbesteuern als Veräußerungskosten zu berücksichtigen sind.
Veräußerungskosten müssen betrieblich veranlasst sein
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung gehören zu den Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 EStG die Aufwendungen, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH Urteil vom 16.12.2009 - IV R 22/08, BStBl II 2010 S. 736). Auch der Abzug von Aufwendungen als Veräußerungskosten setzt allerdings voraus, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Deshalb kommt – ebenso wenig wie bei privat veranlassten Aufwendungen - auch bei Aufwendungen, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben, ein Abzug als Veräußerungskosten nicht in Betracht, weil auch solche Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst sind (vgl. BFH Urteil vom 19.07.2018 - IV R 14/16, BFH/NV 2018 S. 1336).
Mögliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung
Sollte die im Kaufvertrag getroffene Regelung, dass A und B die Gewerbesteuer je zur Hälfte tragen, einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung entsprechen, wäre der dem A entstandene Aufwand gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher nicht als Veräußerungskosten abziehbar.
Aber auch ohne eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung könnte eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung anzunehmen sein. Denn die Vereinbarung im Kaufvertrag könnte dafür sprechen, dass sich A und B als die beiden alleinigen Kommanditisten der Klägerin und alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH zur Leistung einer Einlage eines Betrags in Höhe jeweils der Hälfte der von der Klägerin geschuldeten Gewerbesteuer verpflichtet haben.
Die erforderlichen Feststellungen, ob danach eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt, wird das FG nachzuholen haben. Dabei obliegt diesem als Tatsacheninstanz auch die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen.
Hinweis: § 4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen
Das in § 4 Abs. 5b EStG geregelte Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe steht nur dem Abzug dieser Steuer bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, denn nur bei ihm kann die Gewerbesteuer i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sein. Deshalb wäre § 4 Abs. 5b EStG nur dann einschlägig, wenn die Personengesellschaft (Klägerin) selbst einen Teilbetrieb gewerbesteuerpflichtig veräußert oder aufgegeben hätte. Veräußerer war hier aber der Kommanditist A. Im Streitfall konnte es somit allein um die Frage gehen, ob die Aufwendungen, die A infolge der Übernahmeverpflichtung der Hälfte der Gewerbesteuer entstanden sind, und für deren Höhe die der Personengesellschaft entstandene Gewerbesteuer lediglich die Berechnungsgrundlage darstellt, den Gewinn aus dieser Anteilsveräußerung mindern. Dies richtet sich aber - wie der BFH im vorliegenden Urteil dargelegt hat - allein danach, ob es sich insoweit überhaupt um betrieblich veranlasste Aufwendungen gehandelt hat oder nicht.
BFH Urteil vom 07.03.2019 - IV R 18/17 (veröffentlicht am 02.05.2019)
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