Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie
In dem Verfahren klagte eine österreichische GmbH gegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Vergütung der von ihr 2010 gezahlten deutschen Umsatzsteuer. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das BZSt lehnte die Vergütung ab, weil innerhalb der Ausschlussfrist (30.9.2011) keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien.
Die hiergegen beim FG Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Der 2. Senat vertritt insoweit die Auffassung, dass auch der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden "Kopie der Rechnung" erfülle. Nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens sei es nicht erforderlich, dass die eingescannte Originalrechnung übermittelt werde. Anders als beim früheren Papierverfahren komme eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Die Entscheidung erging zum besonderen Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit §§ 59 ff. UStDV. Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss dem elektronischen Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist nach § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV die Rechnung in Kopie beigefügt werden. Erfolgt dies nicht innerhalb der Antragsfrist, führt dies grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV wurde jedoch mit Wirkung vom 31.12.2014 insoweit geändert, dass nunmehr eine "eingescannte Originalrechnung" verlangt wird.
FG Köln, Urteil v. 20.1.2016, 2 K 2807/12
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