Überlassung einer Trauerhalle ist umsatzsteuerfrei

Das FG Münster hat entschieden, dass Entgelte, die Privatpersonen für die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen zahlen, umsatzsteuerfrei sind.

Steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze 

Vor dem FG Münster wurde ein Fall verhandelt, bei dem die Klägerin von einer Gemeinde, die sich als Ordnungsbehörde ein jederzeitiges Zugangs- und Nutzungsrecht vorbehielt, eine Trauer- und Leichenhalle sowie ein Abschiedshaus gepachtet hat. Die Klägerin überließ die Räumlichkeiten einzeln oder in Kombination entgeltlich an die Angehörigen der Verstorbenen. Strittig zwischen ihr und dem Finanzamt war die Frage, ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Das FG gab der Klägerin recht und entschied, dass die Umsätze steuerfrei sind. Die Revision wurde zugelassen. 

FG Münster, Urteil v. 29.1.2019, 15 K 2858/15 U, veröffentlicht mit Newsletter des FG Münster v. 15.3.2019

Schlagworte zum Thema:  Vermietung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiung