Übergang eines Einspeiserechts nach dem EEG

Das Schleswig-Holsteinische FG hat zur steuerlichen Einordnung einer Zahlung im Zusammenhang mit dem Übergang eines Einspeiserechts nach dem EEG entschieden.

In dem Urteilsfall ging es um die steuerliche Einordnung einer Zahlung von 500.000 EUR, die der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem durch eine GmbH betriebene Windkraftanlagen standen, anlässlich der Übertragung der Windkraftanlagen an eine Bürgerwindpark KG für den von ihm erklärten Verzicht auf die Einspeiserechte erhielt.

Anspruchsberechtigter für Einspeiserecht 

Das FG entschied, dass das Einspeiserecht aus dem Gesetz folgt und an die Person des Anlagenbetreibers gebunden ist. Der Anlagenbetreiber ist also der Inhaber des durch den Betrieb einer Windkraftanlage bedingten gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers (Einspeiserecht). Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Anlagenbetreiber gewesen. Das Gericht entschied außerdem, dass der Betrag zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gehört. Die Revision zum BFH wurde zugelassen (Az. VIII R 2/20).

Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 27.11.2019 - 5 K 114/18, veröffentlicht mit dem Newsletter I/2020 des Schleswig-Holsteinischen FG​

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