Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft
Hintergrund
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob Beratungsleistungen gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) steuerfrei sind, wenn die Entscheidung zur Umsetzung der Empfehlungen bei der KAG verbleibt.
Eine KAG, die einen Publikumsfonds als Sondervermögen verwaltete, beauftragte eine Beraterin (B), Empfehlungen für den Kauf/Verkauf von Wertpapieren zu erteilen, wobei die Letztentscheidung über die Umsetzung der Empfehlungen bei der KAG verblieb. Die Vergütung erfolgte nach einem vom Wert des Sondervermögens berechneten Prozentsatz.
Das FA behandelte die Entgelte aus den Beratungsleistungen als steuerpflichtig. Die von B dagegen erhobene Klage wurde vom FG abgewiesen. Der BFH setzte das von B eingeleitete Revisionsverfahren aus und legte die Frage der steuerlichen Behandlung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens dem EuGH vor. In seiner inzwischen ergangenen Entscheidung tritt der EuGH der restriktiven Sicht der Finanzverwaltung entgegen (EuGH-Urteil v. 7.3.2013, C-275/11). Danach kann eine steuerfreie Beratungsleistung steuerbefreit sein, wenn sie eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer KAG aufweist. Die Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer KAG weist eine solche enge Verbindung auf.
Entscheidung
Der BFH verweist auf das o.g. EuGH-Urteil. Danach sind die Leistungen der B entgegen dem Urteil des FG steuerfrei. Der BFH hob das FG-Urteil auf und gab der Klage statt. Gegen die Steuerfreiheit spricht nicht, dass die Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage der Fonds bewirken. Unerheblich ist auch, dass es Sache der KAG war, die von B abgegebenen Empfehlungen nach Überprüfung umzusetzen und dass die Steuerfreiheit nicht zu einem Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz führt.
Hinweis
Mit dem EuGH erleichtert der BFH die umsatzsteuerfreie Auslagerung von Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Investmentvermögen. Das EuGH-Urteil bezieht sich zwar nur auf Beratungsleistungen. Die Grundsätze dürften jedoch auch auf andere ausgelagerte Leistungen anwendbar sein. Die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen müssen angepasst werden.
BFH, Urteil v. 11.4.2013, V R 51/10, veröffentlicht am 17.7.2013
Alle am 17.7.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
404
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
359
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
359
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
281
-
5. Gewinnermittlung
234
-
Anschrift in Rechnungen
227
-
Teil 1 - Grundsätze
218
-
Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung
210
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
210
-
Formeller Buchführungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen
17.11.2025
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung bei strukturellem Zustellungsdefizit
17.11.2025
-
Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen
17.11.2025
-
Verluste einer belgischen Betriebsstätte
14.11.2025
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
13.11.2025
-
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
13.11.2025
-
Alle am 13.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
13.11.2025
-
Vorlage zur Prüfung eines "Treaty Override" unzulässig
13.11.2025
-
Nutzungspflicht des beA in eigener Sache
12.11.2025
-
§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres
10.11.2025