Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft
Hintergrund
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob Beratungsleistungen gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) steuerfrei sind, wenn die Entscheidung zur Umsetzung der Empfehlungen bei der KAG verbleibt.
Eine KAG, die einen Publikumsfonds als Sondervermögen verwaltete, beauftragte eine Beraterin (B), Empfehlungen für den Kauf/Verkauf von Wertpapieren zu erteilen, wobei die Letztentscheidung über die Umsetzung der Empfehlungen bei der KAG verblieb. Die Vergütung erfolgte nach einem vom Wert des Sondervermögens berechneten Prozentsatz.
Das FA behandelte die Entgelte aus den Beratungsleistungen als steuerpflichtig. Die von B dagegen erhobene Klage wurde vom FG abgewiesen. Der BFH setzte das von B eingeleitete Revisionsverfahren aus und legte die Frage der steuerlichen Behandlung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens dem EuGH vor. In seiner inzwischen ergangenen Entscheidung tritt der EuGH der restriktiven Sicht der Finanzverwaltung entgegen (EuGH-Urteil v. 7.3.2013, C-275/11). Danach kann eine steuerfreie Beratungsleistung steuerbefreit sein, wenn sie eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer KAG aufweist. Die Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer KAG weist eine solche enge Verbindung auf.
Entscheidung
Der BFH verweist auf das o.g. EuGH-Urteil. Danach sind die Leistungen der B entgegen dem Urteil des FG steuerfrei. Der BFH hob das FG-Urteil auf und gab der Klage statt. Gegen die Steuerfreiheit spricht nicht, dass die Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage der Fonds bewirken. Unerheblich ist auch, dass es Sache der KAG war, die von B abgegebenen Empfehlungen nach Überprüfung umzusetzen und dass die Steuerfreiheit nicht zu einem Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz führt.
Hinweis
Mit dem EuGH erleichtert der BFH die umsatzsteuerfreie Auslagerung von Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Investmentvermögen. Das EuGH-Urteil bezieht sich zwar nur auf Beratungsleistungen. Die Grundsätze dürften jedoch auch auf andere ausgelagerte Leistungen anwendbar sein. Die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen müssen angepasst werden.
BFH, Urteil v. 11.4.2013, V R 51/10, veröffentlicht am 17.7.2013
Alle am 17.7.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025