Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung
Hintergrund
Die medizinische Fußpflege der klagenden GbR durch ihre 2 zugelassenen Podologinnen erfolgte teils auf der Grundlage von ärztlichen Verordnungen, z. B. Hornhautabtragung zur Vermeidung drohender Hautschädigungen, Nagelbehandlung zur Vermeidung drohender Schäden an Nagelbett und – wall. Behandlungen ohne Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und nicht im Rahmen einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme erbracht, behandelte das Finanzamt umsatzsteuerpflichtig. Die strittigen Behandlungen erfolgten aufgrund von Vorerkrankungen der jeweiligen Patienten (Bluter, Chemotherapie, Cortison, Diabetes, Durchblutungsstörungen/pAVK, Hühneraugen, Immunsuppressiv, Marcumar, Nagelpilz, Neurodermitis, Neuropathie/Polyneuropathie, Rheuma, Schuppenflechte, Rollnägel, Arthrose, Hüftoperation, pathologischer Zustand, Prävention).
Entscheidung
Die streitigen Umsätze aus der podologischen Behandlung sind trotz fehlender ärztlicher Verordnung überwiegend als steuerfreie Heilbehandlungen anzusehen. Die Steuerfreiheit podologischer Behandlungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Behandlungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind. Der im BMF-Schreiben vom 19.6.2012 (BStBl 2012 I S. 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 8 und 9 UStAE) verlangte Nachweis durch ärztliche Verordnung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG noch aus dessen Zweck, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen.
Podologische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten dienen. Erfolgen die Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen zum Zweck der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen, sind sie nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei. Das FG hat auf der Grundlage des von der Klägerin eingereichten ärztlichen Privatgutachtens sowie der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung der Vorerkrankungen der Patienten nach einzelnen Kategorien den therapeutischen Zweck überwiegend als ausreichend belegt empfunden.
Ob bei den Kategorien Diabetes, Neurodermitis, pathologischer Zustand und Prävention eine Heilbehandlung vorliegt, ließ das FG offen, da insoweit die Kleinunternehmerbesteuerung des § 19 UStG Anwendung findet.
Hinweis
Die Verwaltung hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 13/14). Bevor der BFH das Urteil des FG nicht bestätigt, geht die Verwaltung weiter von der Notwendigkeit der ärztlichen Verordnung aus. Zu beachten ist auch, dass das FG sich u. a. auf vom Kläger vorgelegte Gutachten berufen hat.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
382
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
196
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
148
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
128
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
101
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
96
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
91
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
70
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
66
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
66
-
Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
28.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
28.09.2026
-
Fahrten zum Lotsrevier sind Reisekosten
28.09.2026
-
Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
24.09.2026
-
Normenkontrollverfahren zum Lohnsteuerrecht erledigt
24.09.2026
-
Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung
23.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
23.09.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026
-
Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen
21.09.2026
-
Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags
21.09.2026