Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung
Hintergrund
Die medizinische Fußpflege der klagenden GbR durch ihre 2 zugelassenen Podologinnen erfolgte teils auf der Grundlage von ärztlichen Verordnungen, z. B. Hornhautabtragung zur Vermeidung drohender Hautschädigungen, Nagelbehandlung zur Vermeidung drohender Schäden an Nagelbett und – wall. Behandlungen ohne Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und nicht im Rahmen einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme erbracht, behandelte das Finanzamt umsatzsteuerpflichtig. Die strittigen Behandlungen erfolgten aufgrund von Vorerkrankungen der jeweiligen Patienten (Bluter, Chemotherapie, Cortison, Diabetes, Durchblutungsstörungen/pAVK, Hühneraugen, Immunsuppressiv, Marcumar, Nagelpilz, Neurodermitis, Neuropathie/Polyneuropathie, Rheuma, Schuppenflechte, Rollnägel, Arthrose, Hüftoperation, pathologischer Zustand, Prävention).
Entscheidung
Die streitigen Umsätze aus der podologischen Behandlung sind trotz fehlender ärztlicher Verordnung überwiegend als steuerfreie Heilbehandlungen anzusehen. Die Steuerfreiheit podologischer Behandlungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Behandlungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind. Der im BMF-Schreiben vom 19.6.2012 (BStBl 2012 I S. 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 8 und 9 UStAE) verlangte Nachweis durch ärztliche Verordnung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG noch aus dessen Zweck, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen.
Podologische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten dienen. Erfolgen die Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen zum Zweck der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen, sind sie nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei. Das FG hat auf der Grundlage des von der Klägerin eingereichten ärztlichen Privatgutachtens sowie der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung der Vorerkrankungen der Patienten nach einzelnen Kategorien den therapeutischen Zweck überwiegend als ausreichend belegt empfunden.
Ob bei den Kategorien Diabetes, Neurodermitis, pathologischer Zustand und Prävention eine Heilbehandlung vorliegt, ließ das FG offen, da insoweit die Kleinunternehmerbesteuerung des § 19 UStG Anwendung findet.
Hinweis
Die Verwaltung hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 13/14). Bevor der BFH das Urteil des FG nicht bestätigt, geht die Verwaltung weiter von der Notwendigkeit der ärztlichen Verordnung aus. Zu beachten ist auch, dass das FG sich u. a. auf vom Kläger vorgelegte Gutachten berufen hat.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
308
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
308
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
304
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
190
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
181
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
168
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1471
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026
-
Unterbliebene Antragstellung im für Kindergeld zuständigen Staat
02.04.2026
-
Streitwert bei Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag
02.04.2026
-
Klage eines Rechtsanwalts in eigener Sache
02.04.2026
-
Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
01.04.2026