BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Heilpraktikern

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Das BMF stell klar, dass Leistungen von Gesundheitsfachberufen nur dann steuerfrei sein können, wenn ihnen eine ärztliche Verordnung zugrunde liegt.

Die rechtliche Problematik

Steuerbefreit sind aus sozialen Gründen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Eine heilberufliche Leistung liegt aber nur dann vor, wenn es sich um eine Leistung handelt, bei der ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 6.11.2003, C-45/01; Urteil v. 20.11.2003, C-307/01) fallen unter die Heilbehandlung:

  • Vorbeugung,

  • Diagnose,

  • Behandlung und

  • so weit wie möglich Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen.

Maßnahmen, die nur der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen, sind keine Heilbehandlungen. Nicht entscheidend ist in diesem Fall, ob die Leistung von einem Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird.

Werden Leistungen ausgeführt, die sowohl medizinischen Zwecken dienen können, aber auch dem Wohlbefinden dienen können, kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nur in Betracht kommen, wenn die Leistung nach ärztlicher Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird.

Die Anweisung des BMF

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 4.14.1 und Abschn. 4.14.4 UStAE. Das BMF stellt in seinem Schreiben durch Änderung in Abschn. 4.14.1 klar, dass unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht die Tätigkeiten fallen, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts sind.

Eigenverantwortlich dürfen nur Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker körperliche oder seelische Leiden behandeln. Werden Behandlungen von Angehörigen anderer Gesundheitsfachberufe ausgeführt, kann die Steuerbefreiung nur in Frage kommen, wenn die Leistung aufgrund einer ärztlichen Verordnung, einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird.

Behandlungen, die im Anschluss oder Nachgang zu einer ärztlich verordneten Heilbehandlung ausgeführt werden, können nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung angesehen werden, wenn für die Anschlussbehandlung keine neue ärztliche Verordnung vorliegt. Als eine ärztliche Verordnung gilt neben dem Kassenrezept auch das Privatrezept, eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt (z. B. bei Aufenthalt in einem Kurhotel) gilt nicht als Verordnung.

Für Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ist für die Steuerbefreiung keine ärztliche Verordnung notwendig.

Konsequenzen für die Praxis

In einzelnen Bundesländern hatten in den vergangenen Monaten schon die obersten Finanzbehörden darauf hingewiesen, dass insbesondere Leistungen von Physiotherapeuten nur dann steuerfrei sein können, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Verordnung erbracht werden. Insbesondere die Anschlussbehandlungen an eine ärztliche Verordnung können danach nicht steuerfrei sein, wenn nicht dafür auch wieder eine ärztliche Verordnung vorliegt. Durch die Anpassung des UStAE wird dies jetzt auch bundesweit einheitlich geregelt.

Soweit keine Steuerbefreiung für die Anschlussbehandlung vorliegt, kann die Leistung dann aber unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.

Eine Klarstellung erfolgt auch noch durch Erweiterung des Abschn. 4.14.4 Abs. 12a UStAE: Medizinisch indizierte osteopatische Leistungen („manuelle Medizin“) sind als steuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker mit einer entsprechenden Zusatzausbildung ausgeführt werden. Physiotherapeuten, Masseure oder medizinische Bademeister können solche Leistungen ebenfalls steuerfrei ausführen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, die Finanzverwaltung beanstandet es aber für alle vor dem 1.1.2012 ausgeführten Leistungen nicht, wenn von Physiotherapeuten ausgeführte Leistungen im Anschluss an eine ärztliche Verordnung noch als steuerfrei behandelt werden.

BMF, Schreiben v. 19.6.2012, IV D 3, S 7170/10/10012.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Anwendungserlass