Steuerbare Leistungen einer Stiftung
Hintergrund
E, der frühere Ehemann der K, gründete 1984 eine nicht rechtsfähige Stiftung, die von einer gemeinnützigen Körperschaft (X) treuhänderisch verwaltet wird. Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung der X bei der Erfüllung sozialer Aufgaben.
Nach der 1997 neu gefassten Stiftungssatzung sollte K ein Betrag von jährlich 2 % des dem Stiftungsträger (X) hinterlassenen Vermögens, höchstens 120.000 DM gezahlt werden. Kurz vor dieser Satzungsänderung hatte E testamentarisch Vermächtnisse zugunsten der K angeordnet, darunter eine lebenslange wertgesicherte Zahlung entsprechend der bisherigen Stiftungssatzung.
E verstarb in 2000. K erhielt von der Stiftung für 2001 bis 2005 entsprechende Zahlungen, die von K für das Streitjahr 2005 als nicht einkommensteuerbar erklärt wurden. Das FA nahm dagegen in vollem Umfang steuerbare Bezüge an. Das FG gab der Klage zum Teil statt. Es vertrat die Auffassung, die Bezüge seien nur in Höhe des Ertragsanteils steuerbar.
Entscheidung
Der BFH geht mit dem FA von steuerbaren Zahlungen der Stiftung aus. Der Höhe nach ist der Ansatz allerdings - wie das FG entschieden hat - auf den Ertragsanteil begrenzt.
Die Stiftung gewährt die Zahlungen außerhalb der Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Damit liegen einkommensteuerbare Bezüge vor (§ 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG). Im Schrifttum wird allerdings vertreten, Zahlungen einer Stiftung seien nicht steuerbar, wenn sie ausschließlich aus dem belasteten Vermögen der Stiftung, nicht aber aus deren Einkommen erfüllt werden. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn aus den verschiedenen Änderungen der Stiftungssatzung ergibt sich, dass die Zahlungen an K aus den Erträgen des der Stiftung zugewandten Vermögens zu erbringen waren. Der BFH anerkennt für diesen Sachverhalt keine Ausnahme, da andernfalls die Erträge, aus denen die Bezüge gespeist werden, bei einer gemeinnützigen (d. h. steuerbefreiten) Stiftung gar keiner Ertragsteuerbelastung unterliegen würden.
Da es sich um Leibrenten handelt, sind die Bezüge lediglich mit dem Ertragsanteil zu erfassen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist der Fall mit einer Kapitalüberlassung und anschließender verrenteter Rückzahlung vergleichbar. Denn E hat der Stiftung einen Kapitalbetrag zur Verfügung gestellt, dieser aber die Auflage gemacht, regelmäßige Zahlungen an K zu erbringen. Der Stiftung wurde somit nur ein um die Zahlungsverpflichtung vermindertes Vermögen zugewendet und K hat im Erbwege einen Anspruch gegen die Stiftung erlangt, der sich als Kapitalbetrag bewerten lässt und ihr verrentet ausbezahlt wird. K befindet sich damit in derselben Situation wie derjenige, der einer Versicherungsgesellschaft einen Betrag überlässt und anschließend verrentet zurück erhält.
Hinweis
Diese Auslegung führt zu einer Harmonisierung von Erbschaftsteuer- und Einkommensteuerbelastung. Sie vermeidet, dass ein und derselbe Zufluss sowohl mit ErbSt als auch mit ESt belastet wird. Der Kapitalwert der Bezüge wird der ErbSt unterworfen. Der Ertragsanteil, der die erst nach dem Erbfall erwirtschafteten Erträge erfassen will, die nicht in die Bemessungsgrundlage der ErbSt eingegangen sind, unterliegt der ESt.
Der BFH musste den Fall gleichwohl an das FG zurückverweisen, da dieses keine Feststellungen zur Höhe des Ertragsanteils getroffen hat.
Urteil v. 15.7.2014, X R 41/12, veröffentlicht am 22.10.2014
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