Steuer auf Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einkommensteuer auf den Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft keine Masseverbindlichkeit darstellt.

In dem Urteilsfall klagte ein Kommanditist, der an der B-KG beteiligt war. Bereits im Jahr 2009 war über das Vermögen der B-KG ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt stellte nach einer Betriebsprüfung die Einkünfte der B-KG mit rund 600.000 EUR aufgrund eines Veräußerungsgewinnes fest. Auf den Kläger entfielen rund 60.000 EUR. Gegenüber dem Kläger erließ das Finanzamt auf der Grundlage eines entsprechenden Feststellungsbescheids einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2012.

Keine Masseverbindlichkeit

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit handele. Deshalb müsse diese mittels Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Das FG wies die Klage ab.

FG Düsseldorf, Urteil v. 17.5.2018, 15 K 1458/17, Meldung v. 11.7.2018

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