Start der E-Akte beim FG Berlin-Brandenburg
Pilotprojekt der E-Akte startet
Fünf der 17 Senate des FG Berlin-Brandenburg beginnen seit 3.6.2024 die Arbeit mit der elektronischen Akte und werden die Funktionen und Neuerungen erproben sowie allgemein die personellen, technischen, fachlichen, organisatorischen und ergonomischen Anforderungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der elektronischen Akte notwendig sind, bis September dieses Jahres evaluieren. Die E-Akte soll dann in zwei Schritten bei den weiteren Senaten des Gerichts eingeführt werden. Vorbereitungen zu dem Projekt laufen bereits seit über einem Jahr. Dazu wurden auch bereits im vergangenen Jahr alle Arbeitsplätze des FG mit moderner Technik ausgestattet, die auf die Arbeit mit der E-Akte ausgerichtet ist.
Digitalisierung der Justiz
Mit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Verfahrensakte soll die Digitalisierung der Justiz entscheidend vorangetrieben werden. Vorgesehen ist für die Zukunft die Einführung der E-Akte bei allen Fachgerichten.
Justizministerin Susanne Hoffmann: "Der heutige Start der E-Akte bei unseren Fachgerichten ist ein weiterer Meilenstein in Richtung Digitalisierung der Justiz. Es freut mich sehr, dass wir die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Brandenburg bereits erprobte E-Akte heute auch bei dem Finanzgericht zum Einsatz bringen können. Unser Ziel ist klar: Eine Justiz, die mit schlanken Verfahrensabläufen und kurzen Verfahrenslaufzeiten den Anforderungen an eine moderne und zukunftsfähige Justiz gerecht wird."
Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Prof. Dr. Thomas Stapperfend: "Wir freuen uns sehr über die Pilotierung der E-Akte am Finanzgericht Berlin-Brandenburg, die wegweisend für die anderen Fachgerichte sein wird. Wir starten zunächst mit fünf Senaten und wollen bis Ende des Jahres die E-Akte in allen Senaten einführen. Die Vorteile der E-Akte liegen auf der Hand: effizientere Arbeitsabläufe, schnellere Kommunikation und ein umweltfreundlicher Umgang mit Ressourcen."
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026
-
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
15.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
15.01.2026
-
Alle am 15.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.01.2026
-
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen
14.01.2026
-
Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
14.01.2026
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026