Rettungsassistent hat erste Tätigkeitsstätte in Rettungswache
Die arbeitgeberseitige (dauerhafte) Zuordnung zur Tätigkeitsstätte ergab sich für das Gericht insbesondere aus den konkreten Arbeitsabläufen in der Rettungswache (dortige Vor- und Nachbereitung der Arbeit).
Fahrten eines Rettungsassistenten
Der klagende Rettungsassistent hatte seinen Schichtdienst im Streitjahr 2015 stets in seiner Rettungswache angetreten; seine Spätschicht begann um 14.00 Uhr und endete um 22.00 Uhr (8 Stunden). Vor Dienstbeginn hatte der Assistent seine Wache aufgesucht, sich dort umgezogen, sein Einsatzfahrzeug übernommen (und geprüft) und von dort dann seinen ersten Einsatzort angefahren. Nach dem Ersteinsatz verblieb er in dem jeweiligen Stadtteil und brachte das Einsatzfahrzeug zum Schichtende schließlich wieder zur Wache zurück.
In seiner Einkommensteuererklärung 2015 rechnete er für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale von 12 EUR ab, die für über achtstündige Abwesenheiten von Wohnung und erster Tätigkeitstätte gilt (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Die Acht-Stunden-Grenze war nach seiner Berechnung arbeitstäglich überschritten, weil er die Zeiten seiner täglichen (jeweils einstündigen) Pendelfahrten zur Arbeit einrechnete. Lediglich an 22 Tagen hatte er allein aufgrund seiner Einsatzzeiten die Acht-Stunden-Grenze überschritten. Das Finanzamt erkannte nur Verpflegungsmehraufwendungen für 22 Tage an.
Keine Verpflegungsmehraufwendungen
Das FG urteilte, dass der Rettungsassistent über die 22 Tage hinaus keine weitergehenden Verpflegungsmehraufwendungen abziehen kann. Die arbeitstäglichen An- und Abfahrten zur bzw. von der Rettungswache sowie die dort verbrachte Zeit zählten nach Auffassung des Gerichts nicht zur Abwesenheitszeit, weil die Wache die erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten war. Sein Arbeitgeber hatte ihn dauerhaft der Wache zugeordnet, da in den arbeitsvertraglichen Regelungen von der "Dienststelle" die Rede war und der Rettungsassistent sich (aufgrund mündlicher Weisung) arbeitstäglich für Vor- und Nachbereitungsarbeiten in seiner Wache einfinden musste. Unerheblich war für das Gericht, dass der Rettungsassistent auf der Wache nur untergeordnete Tätigkeiten erledigt hatte.
Revision beim BFH
Erst mit dem Verlassen der Rettungswache für Einsatzfahrten begann für den Rettungssanitäter also die Abwesenheitszeit, die für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen maßgeblich ist. Da die Einsätze für sich gesehen die Acht-Stunden-Grenze nicht überschritten hatten, war für sie kein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen eröffnet. Das letzte Wort liegt nun beim BFH, Rev. eingelegt, Az beim BFH VI R 11/19.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026