Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung
Das FG Münster befasste sich in zwei Verfahren mit der Restnetzungsdauer von Mietobjekten. Vor dem Gericht klagten in den beiden Fällen vermögensverwaltende GmbH & Co. KGen, die Vermietungseinkünfte aus verschiedenen Objekten erzielen.
AfA eines Gebäudes nach der Restnutzungsdauer
Die Gebäude wurden in den 1920er Jahren bzw. um 1950 errichtet. Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, die tatsächliche Restnutzungsdauer seien niedriger als 40 bzw. 50 Jahre. Sie strebten deshalb eine Berechnung der AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG an. Hierfür legten sie dem Finanzamt jeweils selbst in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über den gesamten Immobilienbestand vor.
Nachweis durch Gutachten
Die Restnutzungsdauer in diesen Gutachten wurde nach den Regelungen der ImmoWertV ermittelt. Das Finanzamt lehnte die Ermittlung der Restnutzungsdauer nach der ImmoWertV ab. Doch vor dem FG Münster hatten die Klagen Erfolg. Auch wenn das das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertV (§§ 21 ff. i. V. m. § 6 Abs. 6 ImmoWertV) zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet sei die tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, könne ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden (vgl. BFH-Urteil v. 28.7.2021, IX R 25/19).
Revision nicht zugelassen
Das FG Münster hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung allgemein anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze handele.
FG Münster, Urteile v. 14.2.2023, 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F , veröffentlicht mit dem März-Newsletter des FG Münster
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