Verzicht auf Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung
Sofort abzugsfähiger Aufwand?
Der Kläger behandelte Kosten, die grundsätzlich abzugrenzen waren, als sofort abzugsfähigen Aufwand, soweit die Abgrenzungsbeträge aus seiner Sicht nur von geringer Bedeutung waren. Die Beträge lagen jeweils unter 400 EUR. Bereits in den Vorjahren wurde dazu ein Rechtsstreit geführt, bei dem der Kläger obsiegt hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.3.2018, 5 K 548/17). Das Finanzamt erkannte die Beträge nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb entsprechend. Mit dem Einspruch und anschließender Sprungklage beantragt der Kläger den sofortigen Betriebsausgabenabzug. Nach Ansicht des Finanzamts weicht das Urteil des FG Baden-Württemberg v. 2.3.2018 von der Rechtsprechung des BFH ab. Nach diesem Urteil kann in Fällen von geringer Bedeutung auf eine Abgrenzung verzichtet werden, obwohl der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Wahlrecht nicht einräume. Der Kläger könne sich nicht auf folgenden Beschluss berufen: BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09. Dieser sei als bloßer Kostenbeschluss ohne abschließende Sachprüfung keine abschließende Entscheidung und daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten und Grundsatz der Wesentlichkeit
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für aktive Rechnungsabgrenzungsposten ein Aktivierungsgebot. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht. Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Diese Auffassung teilt der BFH (BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010 S. 1796). Aber bereits in älteren Urteilen (z.B. BFH, Urteil v. 16.9.1958, I 351/56 U, BStBl 1958 III S. 462 und BFH, Urteil v. 2.6.1960, IV 114/58) hat der BFH zugelassen, dass beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten auch die Grundsätze einer angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten seien. Das FG kommt daher zu dem Schluss, dass in Fällen von geringer Bedeutung auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden kann. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt der Senat den Überlegungen des X. Senats des BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010 S. 1036) und orientiert sich an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, Az beim BFH X R 34/19.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026
-
Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026
-
Postlaufzeiten und Zugangsvermutung
17.06.2026