Verzicht auf Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung
Sofort abzugsfähiger Aufwand?
Der Kläger behandelte Kosten, die grundsätzlich abzugrenzen waren, als sofort abzugsfähigen Aufwand, soweit die Abgrenzungsbeträge aus seiner Sicht nur von geringer Bedeutung waren. Die Beträge lagen jeweils unter 400 EUR. Bereits in den Vorjahren wurde dazu ein Rechtsstreit geführt, bei dem der Kläger obsiegt hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.3.2018, 5 K 548/17). Das Finanzamt erkannte die Beträge nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb entsprechend. Mit dem Einspruch und anschließender Sprungklage beantragt der Kläger den sofortigen Betriebsausgabenabzug. Nach Ansicht des Finanzamts weicht das Urteil des FG Baden-Württemberg v. 2.3.2018 von der Rechtsprechung des BFH ab. Nach diesem Urteil kann in Fällen von geringer Bedeutung auf eine Abgrenzung verzichtet werden, obwohl der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Wahlrecht nicht einräume. Der Kläger könne sich nicht auf folgenden Beschluss berufen: BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09. Dieser sei als bloßer Kostenbeschluss ohne abschließende Sachprüfung keine abschließende Entscheidung und daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten und Grundsatz der Wesentlichkeit
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für aktive Rechnungsabgrenzungsposten ein Aktivierungsgebot. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht. Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Diese Auffassung teilt der BFH (BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010 S. 1796). Aber bereits in älteren Urteilen (z.B. BFH, Urteil v. 16.9.1958, I 351/56 U, BStBl 1958 III S. 462 und BFH, Urteil v. 2.6.1960, IV 114/58) hat der BFH zugelassen, dass beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten auch die Grundsätze einer angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten seien. Das FG kommt daher zu dem Schluss, dass in Fällen von geringer Bedeutung auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden kann. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt der Senat den Überlegungen des X. Senats des BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010 S. 1036) und orientiert sich an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, Az beim BFH X R 34/19.
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