Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzierungswahlrecht zum Verzicht auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von geringer Bedeutung entsprechend der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit werden durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, ist auf die jeweilige Grenze des § 6 Abs. 2 EStG bei geringwertigen Wirtschaftsgütern abzustellen (Anschluss an BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010 S. 1796; vgl. BFH, Urteil v. 16.9.1958, I 351/56 U, BStBl 1958 III S. 462; BFH, Urteil v. 2.6.1960, IV 114/58; Abgrenzung zu BFH, Urteil v. 19.5.2010, I R 65/09, BStBl 2010 II S. 967).
2. Im Streitfall zu den Streitjahren 2015 bis 2017: Keine Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, sondern sofortiger Betriebsausgabenabzug für unter 410 EUR liegende Vorauszahlungen für Versicherungen, Werbung, Kfz-Steuer.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 4 Abs. 4; HGB § 240 Abs. 3-4, §§ 241, 256
Nachgehend
Tenor
1) Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.03.2017, zuletzt geändert am 27.05.2019, wird dahingehend geändert, dass die bisher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.341 EUR für X-Werbung, Z-Verlag, Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
2) Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 02.03.2018, zuletzt geändert am 27.05.2019, wird dahin...