Privates Veräußerungsgeschäft bei lastenfreiem Verkauf eines mit Erbbaurecht belastetem Grundstück
Demnach ist dem Erfordernis der wirtschaftlichen Identität (nur) teilweise genügt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und - nach Löschung des Erbbaurechts - kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird. Der Ermittlung des Gewinns aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der - wirtschaftlich gesehen - auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt; er ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.
Private Veräußerungsgeschäfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG liegen nur vor, wenn angeschafftes und veräußertes Wirtschaftsgut wirtschaftlich identisch sind (sog. Nämlichkeit). Maßgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut. Eine wirtschaftliche Teilidentität ist grundsätzlich ausreichend. Ein privates Veräußerungsgeschäft begründet sie aber nur für diesen Teil des betreffenden Wirtschaftsguts.
Im entschiedenen Fall bildeten die Kläger eine Erbengemeinschaft, auf die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Erbbaurecht übergegangen war. Im Streitjahr 2005 erwarben sie dazu das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Das Erbbaurecht brachten sie zur Löschung. Danach veräußerten die Kläger das nunmehr lastenfreie Grundstück im selben Jahr an Dritte. Das FG sah in der Veräußerung des Grundstücks kein privates Veräußerungsgeschäft, da es an der wirtschaftlichen Identität zwischen dem von den Klägern angeschafften (erbbaurechtsbelasteten) Grundstück und dem ohne diese Belastung veräußerten (lastenfreien) Grundstück fehle. Letztlich habe sich in dem Veräußerungsergebnis lediglich der Wert des Erbbaurechts realisiert.
Der BFH trat dieser Rechtsauffassung entgegen und hob das FG-Urteil auf. Zwar sei das belastete Eigentum sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich etwas anderes als das unbelastete Eigentum, denn das bei Anschaffung bestehende und später gelöschte Erbbaurecht stehe einer vollumfänglichen wirtschaftlichen Identität - im Sinne einer Gleichwertigkeit - von angeschafftem und veräußertem Grundstück entgegen. Von einer wirtschaftlichen Identität könne allerdings insoweit ausgegangen werden, als das angeschaffte (belastete) Wirtschaftsgut in dem veräußerten (unbelasteten) aufgegangen sei. Da das FG keine Feststellungen zur Ermittlung und Höhe des auf das Grundstück im belasteten Zustand entfallenden Veräußerungspreises getroffen hatte, verwies der BFH das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das FG zurück.
BFH, Urteil v. 12.6.2013, IX R 31/12, veröffentlicht am 4.9.2013
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
1.012
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
869
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
624
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
610
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
600
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
554
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
534
-
5. Gewinnermittlung
497
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
485
-
Anschrift in Rechnungen
474
-
Alle am 19.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.09.2024
-
Gericht der Europäischen Union ab Oktober 2024 für Vorabentscheidungen zuständig
19.09.2024
-
Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags
19.09.2024
-
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
18.09.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
17.09.2024
-
Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen
16.09.2024
-
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
16.09.2024
-
Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
13.09.2024
-
Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
12.09.2024
-
Alle am 12.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.09.2024