Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkasse

Prämienzahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gewährt, stellen Beitragsrückerstattungen dar, die die Sonderausgaben reduzieren.

Hintergrund: Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen?

X war im Streitjahr 2014 als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Mit seiner gesetzlichen Krankenkasse hatte er einen Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V vereinbart. Danach konnte X von der Krankenkasse eine Prämie erhalten. Für Behandlungen und Krankenhausaufenthalte wurde eine Eigenbeteiligung (Selbstbehalt) berechnet. Der Unterschiedsbetrag von Prämie und Selbstbehalt wurde im Folgejahr ermittelt und bei höherer Prämie ausgezahlt bzw. bei höherem Selbstbehalt nachgefordert.  

In 2014 hatte X eine Prämie von 450 EUR erhalten. Er meinte, seine als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge würden durch die Prämie nicht gemindert. Das FA ging dagegen von einer Beitragsrückerstattung aus und minderte den Sonderausgabenabzug entsprechend. Ebenso entschied das FG und wies die Klage ab.

Entscheidung: Prämienzahlungen nach § 53 Abs. 1 SGB V sind Beitragsrückerstattungen

Der BFH bestätigt die Auffassung des FA und des FG und wies die Revision zurück. Er beurteilt die Prämienzahlung als Beitragsrückerstattung, die den vom Mitglied zu tragenden Krankenkassenbeitrag mindert, da seine wirtschaftliche Belastung im Umfang der Prämie reduziert ist. Entscheidend ist, dass die Prämienzahlung im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes steht. Denn durch die Prämie ändert sich die Gegenleistung, die von dem Mitglied zu erbringen ist, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Der Wahltarif modifiziert insoweit das Versicherungsverhältnis ohne Auswirkung auf die von den Leistungserbringern (Ärzte, Krankenhaus) zu gewährenden Leistungen. Außerdem verweist der BFH auf den Vergleich mit den klassischen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung, die ebenfalls die abziehbaren Sonderausgaben mindern (BFH v. 6.7.2016, X R 6/14, BStBl II 2016 S. 933).

Bonuszahlungen nach § 63a SGB V mindern dagegen nicht den Sonderausgabenabzug

Der Qualifizierung der Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V als Beitragserstattung steht nicht entgegen, dass der BFH Zahlungen im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V als nicht verrechenbar mit den abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen ansieht (BFH v. 1.6.2016, X R 17/15, BStBl II 2016 S. 989; ebenso BMF v. 24.5.2017, BStBl I 2017 S. 820, Rz 89). Die Bonuszahlung in jenem Fall stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes. Denn mit dem Bonus wurden Kosten für Gesundheitsmaßnahmen (teilweise) erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten waren und daher von den Versicherten vorab privat finanziert wurden (Gesundheits-Check-Up, Krebsvorsorgeuntersuchung). Demgegenüber hat die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V ihren Grund nicht in der Erstattung zusätzlicher gesundheitsbezogener Aufwendungen, sondern beruht auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.

Hinweis: Die Prämie bewirkt eine Minderung der wirtschaftlichen Belastung

Im sozialrechtlichen Schrifttum ist die Rechtsnatur der Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V umstritten. Der BFH lässt die sozialrechtliche Einordnung offen. Im Hinblick auf die Minderung der wirtschaftlichen Belastung stellt sich jedenfalls für das Steuerrecht die Prämie i.S. des § 53 Abs. 1 SGB V als Beitragsrückerstattung dar. Der BFH schließt sich damit der Auffassung des BMF (Schreiben v. 24.5.2017, BStBl I 2017 S. 820, Rz 88) und der einhelligen im steuerrechtlichen Schrifttum vertretenen Meinung an. Im Übrigen hat der Wahltarif auch keinen Einfluss auf die von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen. X hat einen Selbstbehalt von maximal 550 EUR zu tragen. Dafür steht ihm eine Prämie von 450 EUR zu, so dass er im Ergebnis im ungünstigsten Fall weitere 100 EUR an die Versicherung zahlen muss. Insoweit wird recht plastisch von einer Wette um niedrigere Gesundheitskosten gesprochen, die der Versicherte gem. § 53 Abs. 1 SGB V mit seiner Krankenkasse abschließt. Die aufgrund der Prämie reduzierten Beitragszahlungen erkauft der Versicherte mit selbst getragenen Krankheitskosten und übernimmt damit das Risiko, ggf. weitere Beitragszahlungen von maximal 100 EUR leisten zu müssen.     

BFH, Urteil v. 6.6.2018, X R 41/17; veröffentlicht am 5.9.2018.