Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft
Liegt ein Organschaftsverhältnis vor?
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PD GmbH & Co. KG (PD KG). Im streitbefangenen Zeitraum waren an der PD-KG neben der Komplementärin A-GmbH mehrere natürliche Personen sowie die M-GmbH als Kommanditisten beteiligt. Die M-GmbH besaß ausweislich des Gesellschaftsvertrags die Stimmrechtsmehrheit. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass zwischen der PD-KG und der M-GmbH ab Dezember 2017 ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestanden hat.
Nach Ansicht des beklagten Finanzamts fehlte es jedoch an der finanziellen Eingliederung der PD-KG in die M-GmbH. Nach Abschn. 2.8 Abs. 5a Satz 1 UStAE setzt diese nämlich voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, sodass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist. Danach dürften an der finanziell einzugliedernden Personengesellschaft keine "anderen Personen" beteiligt sein.
EuGH wurde die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt
Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende, hier vereinfacht dargestellte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Verstößt die derzeit von der deutschen Finanzverwaltung in Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE vertretene Rechtsauffassung zur finanziellen Eingliederung einer Personengesellschaft gegen Unionsrecht (insbesondere gegen Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL)?
- Ist die derzeitige deutsche Rechtsauffassung der Finanzverwaltung womöglich dadurch zu rechtfertigen, dass bei Personengesellschaften für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei lediglich mündlichen Vereinbarungen somit in Einzelfällen Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen könnten?
Das vorlegende Gericht hat unionsrechtliche Zweifel, ob eine Beschränkung des Tatbestandmerkmals "Organgesellschaft" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG auf die Personen bzw. Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, mit den Vorgaben des Art. 11 MwStSystRL vereinbar ist.
Das Finanzgericht folgert aus der bisherigen EuGH-Rechtsprechung (insbesondere EuGH Urteil vom 16.07.2015 - C-108/14 und C-109/17) und der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH im Nachgang dazu (BFH Urteil vom 01.06.2016 - XI R 17/11), dass jede rechtsformabhängige Einschränkung des Merkmals "Organgesellschaft" als mit Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL unvereinbar ist, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL ("Missbrauchsvermeidung") vorliegen. Demgegenüber vertritt der V. Senat des BFH (vgl. BFH Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13) die Auffassung, dass eine Einschränkung des Begriffs "Personen" in Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL aus Gründen der Rechtssicherheit geboten sei. Die Finanzverwaltung folgt derzeit der Auffassung des V. Senats.
Umsatzsteuerliche Organschaften rechtssicher gestalten
Da die Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH in dieser Thematik derzeit uneinheitlich ist, war ein Vorabentscheidungsersuchen durch ein Finanzgericht absehbar. Das Verfahren betrifft den Fall einer GmbH & Co. KG. Ob die etwaigen Aussagen des EuGH dazu auch uneingeschränkt auf jegliche Personengesellschaften im Sinne des deutschen Zivilrechts anwendbar sein werden, bleibt abzuwarten.
Wer derzeit umsatzsteuerliche Organschaften möglichst "rechtssicher" ausgestalten möchte, könnte bis auf Weiteres der Verwaltungsauffassung folgen. Dies setzt für die finanzielle Eingliederung voraus, dass an der vermeintlichen Organgesellschaft aus Sicht des vermeintlichen Organträgers kein Fremder (auch nur minimal) beteiligt ist. Die Gesellschafter der Organpersonengesellschaften müssen mithin allesamt Personen sein, die in das Unternehmen des Organträgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell eingegliedert sind.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass auch der XI. Senat des BFH mittlerweile dem EuGH ein wichtiges Verfahren vorgelegt hat (vgl. BFH Beschluss vom 11.12.2019 - XI R 16/18). Der Beschluss befasst sich unter anderem mit der Frage, wer im Fall der Organschaft überhaupt Steuerschuldner ist. Der XI. Senat tendiert offenbar dazu, dass Steuerschuldner die Mehrwertsteuergruppe als solche ist, mit der Folge, dass alle Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe die Steuer gemeinsam als Gesamtschuldner schulden könnten (vgl. Heidner, DB 2020, S. 922). Nach ersten Stellungnahmen könnte die Entscheidung des EuGH zur Folge haben, dass alle bisherigen Steuererklärungen von Organträgern falsch sind und entsprechende Korrekturanträge womöglich zu einem Milliarden-Haushaltsloch führen (vgl. Küffner, DB 18/2020, S. M4-M5). Diesem Verfahren hat nun auch der V. Senat des BFH eine weitere EuGH-Vorlage "entgegengesetzt", die zeigt, wie uneinheitlich die diesbezügliche Sichtweise des BFH derzeit ist (vgl. dazu den Vorlagebeschluss: BFH Beschluss vom 07.05.2020 - V R 40/19).
FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.11.2019 - 5 K 5044/19
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