Nachweis der Arbeitslohnbesteuerung in Indien
Im vom FG Münster entschiednen Fall war der Kläger war für eine GmbH in Indien tätig. Der von der GmbH eingeschaltete indische Steuerberater erstellte für die in Indien zu zahlenden Steuern eine Auflistung über die Namen der Arbeitnehmer, den Aufenthaltszeitraum, den Bruttoarbeitslohn sowie die Höhe der zu zahlenden indischen (Lohn-)Steuern und tätigte unter Verwendung einer Überweisungsvorlage für das indische Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Zahlungen. Der Arbeitgeber des Klägers bescheinigte, dass sich diese Zahlungsbelege auf die mithilfe der Auflistung ermittelten Steuern beziehen. Eine Steuererklärung wurde für den Kläger nicht erstellt, da er über keine "Permanent Account Number" verfügte.
Finanzamt verweigerte die Steuerfreiheit in Deutschland
In der deutschen Steuererklärung erklärte der Kläger einen nach DBA steuerfreien Arbeitslohn unter Beifügung der Bescheinigung des Arbeitgebers. Das zuständige Finanzamt verweigerte die Steuerfreiheit in Deutschland des in Indien erwirtschafteten Arbeitslohns, da ein Nachweis der Steuerzahlung im Ausland im Sinne des 50d Abs. 8 EStG nicht erbracht worden sei.
FG: Bescheinigung des Arbeitgebers über den Steuerabzug genügt
Die Klage ist begründet. Die in Indien erzielten Einkünfte sind von der Besteuerung in Deutschland freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen; § 50d Abs. 8 EStG steht dem nicht entgegen. Die unilaterale Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG soll verhindern, dass der Steuerpflichtige im Ausland (hier Indien) seine Einkünfte pflichtwidrig nicht versteuert, dann aber zusätzlich in Deutschland die Freistellung dieser nicht versteuerten Einkünfte begehrt.
Fraglich ist, wie der Nachweis der Besteuerung in Indien zu erbringen ist, wenn für den Steuerpflichtigen dort keine Veranlagung durchgeführt wird. Der Senat entscheidet, dass in diesem Fall der Nachweis der tatsächlichen Besteuerung der in Indien erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers über den Steuerabzug (z. B. Quellen/Lohnsteuerbescheinigung, ausländische Gehaltsabrechnung mit der Ausweis der abgeführten Quellensteuer) erbracht werden kann. Diese liegt hier vor.
Kein Zwang zur Abgabe einer Steuererklärung im Ausland
Das Urteil ist zu begrüßen, da es klarstellt, dass der Nachweis für die tatsächliche Besteuerung im Ausland für den Fall, dass keine ausländische Steuererklärung vorgelegt werden kann, auch durch andere geeignete Dokumente, insbesondere der Arbeitgeberbescheinigung, erbracht werden kann. Es besteht somit kein Zwang zur Abgabe einer Steuererklärung im Ausland.
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