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FG Münster Gerichtsbescheid vom 17.04.2020 - 1 K 1035/11 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Arbeitslohnbesteuerung in Indien i.S. des § 50d Abs. 8 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 50d Abs. 8 EStG ist verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen Völkerrecht.

2) Wird für einen Steuerpflichtigen in Indien keine Veranlagung durchgeführt, kann er den Nachweis der tatsächlichen Besteuerung der in Indien erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers über den Steuerabzug (z.B. Quellen/Lohnsteuerbescheinigung, ausländische Gehaltsabrechnung mit der Ausweis der abgeführten Quellensteuer) führen.

 

Normenkette

DBA IND Art. 15, 23, 4; EStG § 50d Abs. 8

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die er mit einer im Jahr 2008 in Indien ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. In diesem Zusammenhang ist streitig, ob die Kläger i. S. d. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG nachgewiesen haben, dass für diese Einkünfte in Indien die festgesetzte Steuer entrichtet wurde.

Die Kläger waren im Streitjahr 2008 verheiratet, wohnten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und wurden – als unbeschränkt Steuerpflichtige – zusammenveranlagt.

Der Kläger war im Streitjahr vom 01.04. bis zum 28.11. (241 Tage) für die V GmbH – ein Unternehmen von U – in Indien tätig. Für die steuerlichen Angelegenheiten des Klägers in Indien sorgte die Steuerabteilung seines Arbeitgebers unter Einschaltung eines indischen Steuerberaters. Dieser erstellte für die indische Rechnungsperiode 2008/2009 (01.04.2008 bis 31.03.2009) und die für diese im indischen Veranlagungsjahr „Assessment Year”) 2009/2010 zu zahlenden Steuern u. a. eine Auflistung, die den Namen der Arbeitnehmer, den Aufenthaltszeitraum, den Bruttoarbeitslohn in € und in INR – Indis...

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