Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine
Ausbildender Musikverein
Vor dem FG Köln klagte gemeinnütziger Verein. Es handelt sich um ein Musikverein, der einen Orchesterbetrieb, eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit unterhält. Die Vereinsmitglieder bestehen überwiegend aus Freizeitmitgliedern. Doch auch einzelne Musikstudenten und Berufsmusiker sind Mitglieder, sowie inaktive Fördermitglieder. In dem Verein werden Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats ausgebildet.
Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Strittig war nun, ob der Verein Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge ausstellen darf. Das Finanzamt verneinte dies mit der Begründung, die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Das FG Köln entschied jedoch zugunsten des Klägers, da die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung sei. Die Revision beim BFH ist unter Az. X R 7/21 anhängig.
FG Köln, Urteil v. 25.2.2021, 10 K 1622/18, veröffentlicht am 25.5.2021
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