Kommission verklagt Luxemburg
In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist für bestimmte Dienstleistungen, die ein Zusammenschluss seinen Mitgliedern erbringt, die Befreiung von der Mehrwertsteuer vorgesehen, um zu vermeiden, dass sich die nachgelagerten Tätigkeiten der Mitglieder durch eine nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer verteuern. Für diese Befreiung gelten strenge Auflagen.
Nach der luxemburgischen Regelung sind die Dienstleistungen, die ein selbstständiger Zusammenschluss seinen Mitgliedern erbringt, von der Mehrwertsteuer befreit, sofern der Anteil der besteuerten Tätigkeiten der Mitglieder 30 % (unter bestimmten Umständen 45 %) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Mitglieder des Zusammenschlusses sind ferner zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, die dem Zusammenschluss auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen Dritter in Rechnung gestellt wird. Außerdem fallen die von einem Mitglied im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zusammenschlusses bewirkten Umsätze nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.
Nach EU-Recht müssen Dienstleistungen eines selbstständigen Zusammenschlusses zugunsten seiner Mitglieder für deren nicht steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden. Diese Bedingung wird jedoch von der luxemburgischen Regelung, die eine Obergrenze für besteuerte Umsätze vorsieht, nicht erfüllt. Überdies dürfen die Mitglieder des Zusammenschlusses nicht zum Abzug der dem Zusammenschluss in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt sein.
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Regelung nicht mit den Mehrwertsteuervorschriften der Europäischen Union im Einklang stehen. Außerdem kann diese Regelung zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Hintergrund
Die Kommission hatte Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie die Behörden ersuchte, die Vorschriften mit der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Einklang zu bringen ( IP/12/63).
Am 7. August 2012 schloss Luxemburg Zusammenschlüsse, deren Dienstleistungen hauptsächlich für besteuerte Tätigkeiten bestimmt sind, von der Regelung aus. Diese Änderung reicht allerdings nicht aus, um das luxemburgische Gesetz mit der Richtlinie in Einklang zu bringen.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
345
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
198
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
179
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
109
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
90
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
83
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
82
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
80
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026