Leasingsonderzahlungen werden laufzeitbezogen betrachtet
Gemischte Nutzung eines Fahrzeugs
In dem Streitfall ging es um einen Pkw, der sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt wurde:
- 71 % der Nutzung entfiel auf die selbstständige Tätigkeit,
- 13 % auf die Vermietungstätigkeit,
- die übrigen Nutzung war privat veranlasst.
Der Pkw wurde geleast mit einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten. Hierfür leistete der Kläger im Dezember 2013 eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 EUR zzgl. 6.933,27 EUR Umsatzsteuer.
Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug erfolgt laufzeitbezogen
Strittig war nun, in welcher Höhe die geleistete Leasingsonderzahlung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig ist. Das FG stellte klar, dass hier auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen sei. Daher sei die Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 lediglich (entsprechend dem laufzeitbezogenen Anteil der unternehmerischen Nutzung) in Höhe von 12,16 % bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und in Höhe von 6,24 % bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 23.11.2020, 3 K 1/20, veröffentlicht mit Newsletter II/2021
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