Kostenlose Mahlzeiten für Profi-Sportler sind geldwerter Vorteil
Ein Teller Spaghetti im Trainingslager oder ein Snack im Mannschaftsbus bedeuten für Fußball-Profis einen geldwerten Vorteil und müssen daher dem Einkommen der Spieler zugerechnet werden. Folglich muss dieser Teil auch versteuert werden. Das geht aus einem am 10.7.2013 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts München hervor (Az.: 8 K 4017/09).
Ein klagender Fußball-Verein hatte vorgetragen, es habe in seinem erheblichen wirtschaftlichen Interesse gelegen, dass Spieler bestimmte Nahrung zu sich nehmen, die den sportmedizinischen Anforderungen entsprechen. Nur so habe sichergestellt werden können, dass die Spieler über die gesamte Spielzeit ihre volle Leistungskraft erbringen konnten. Dabei ging es um die für Spieler unentgeltliche Verpflegung bei Heim- und Auswärtsspielen sowie im Trainingslager.
Das Gericht sah jedoch Arbeitslohn als gegeben an, weil der Verein als Arbeitgeber die Vorteile der Verpflegung nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt habe. Der Genuss des Essens liege in jedem Fall auch im Interesse desjenigen, der diesen Vorteil erlange. Jeder einzelne Spieler sei interessiert, topfit zu sein, davon hänge sein Marktwert ab und er werde auch nur zum Einsatz kommen, wenn er seine volle Leistungsfähigkeit abrufen könne.
Das Urteil hat Auswirkungen auch für andere Bereiche des Profisports (z.B. den Radsport). Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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