Kosten eines Mietrechtsstreits als außergewöhnliche Belastungen

Ob die Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen und für die Prozessvertretung einer Nebenklage als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, muss bald das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen und für die Prozessvertretung einer Nebenklage keine außergewöhnlichen Belastungen (agB) darstellen, da derartige Auseinandersetzungen im Rahmen von Mietverhältnissen keineswegs unüblich und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar seien (Urteil v. 14.4.2016, VI R 5/13). Der von der Klägerin geführte Schadensersatzprozess berühre insbesondere weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens.

Hintergrund: Kosten für Mietrechtsstreit 

Die Klägerin mietete von ihrem Arbeitgeber im Juni 1980 eine Betriebswohnung. Nachdem der Rechtsnachfolger des Arbeitgebers die Wohnung an einen Dritten veräußert hatte, kündigte der Wohnungserwerber das Mietverhältnis mit der Klägerin im Jahr 2002 wegen Eigenbedarfs. Die Klägerin wurde letztendlich zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Seit ihrem Auszug im August 2004 - und auch noch im Streitjahr (2008) - wohnte sie im Hotel. Die Klägerin ging gegen die Vereitelung ihres Vorkaufsrechts gerichtlich vor, und begehrte in diesem Verfahren Schadensersatz in Höhe von rund 102.000 EUR. Das Amtsgericht wies die Klage im Februar 2008 ab, und das Landgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im September 2008 zurück.

Mit der Einkommensteuererklärung 2008 machte die Klägerin agB in Höhe von 52.346 EUR geltend. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Kosten für die Hotelmiete, Lagerkosten, Bekleidung und Verpflegung sowie eigene Anwaltskosten.

BFH sieht keine unübliche Auseinanderstzung

Nach Auffassung des BFH lag im Streitfall die wesentliche Ursache, die zu der zivilrechtlichen Auseinandersetzung führte, in Streitigkeiten über das Bestehen eines Vorkaufsrechts an der Mietwohnung der Klägerin und über die Beendigung ihres Mietverhältnisses im Anschluss an die Veräußerung der Wohnung einschließlich daraus folgender Schadensersatzansprüche.

Derartige Auseinandersetzungen seien im Rahmen von Mietverhältnissen keineswegs unüblich und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben, könnten Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die ihren Auslöser in Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen haben, nicht als agB berücksichtigt werden. Der von der Klägerin geführte Schadensersatzprozess berühre insbesondere weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens.

Zum existenziell notwendigen Bereich könne zwar grundsätzlich das Wohnen gehören. Zu den existenziellen Wohnbedürfnissen gehöre es aber schon nicht, eine bisher mietweise genutzte Wohnung auch erwerben zu können. Ein Steuerpflichtiger laufe nicht aufgrund des Umstands, dass er die bisher von ihm mietweise genutzte Wohnung nicht hat kaufen könne, Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Auch der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben müsse, führe regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre.

Verfassungsbeschwerde mit geringen Chancen

Nach Auffassung der Klägerin überzeugt das Urteil des BFH  nicht. Aus diesem Grund hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 2 BvR 1247/16). Wie die Klägerin die Verfassungsbeschwerde im Einzelnen begründet hat, kann nicht festgestellt werden.

Die steuerliche Behandlung von Zivilprozesskosten ist hoch umstritten. Der BFH hatte seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass ein Abzug als agB grundsätzlich möglich ist (Urteil v. 12.5.2011, VI R 42/10).Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 20.12.2011, IV C 4 - S 2284/07/0031- 002). Mittlerweile wurde die Verwaltungsmeinung im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes gesetzlich festgeschrieben. Ein Abzug von Zivilprozesskosten als agB soll danach für alle noch offenen Fälle nur möglich sein, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Chancen der Verfassungsbeschwerde als gering eingeschätzt werden.

Verfahren VI R 9/16 wegen Scheidungsfolgekosten macht Hoffnung

Das FG Köln hat überraschend klargestellt, dass die neue Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bei Scheidungskosten nicht greift (Urteil v. 13.1.2016, 14 K 1861/15, Az beim BFH VI R 9/16) Denn bei Scheidungskosten handelt es sich weder um Kosten für einen Rechtsstreit, noch um Prozesskosten (s. auch Praxis-Tipp v. 20.4.2016). Da die Klägerin im hier besprochenen Fall im Wesentlichen Kosten für die Hotelmiete, Lagerkosten,  Bekleidung und Verpflegung sowie eigene Anwaltskosten als agB geltend gemacht hat, erscheint eine zumindest teilweise positive Entscheidung des BVerfG nicht völlig abwegig. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffenen unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG durch einen Einspruch offenhalten.