Scheidungskosten weiter als außergewöhnliche Belastung absetzen

Prozesskosten sind nach der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ab 2013 grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung (agB) ausgeschlossen. Das FG Köln hat nun klargestellt, dass die neue Vorschrift bei Scheidungskosten gar nicht greift.

Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Zum Thema "Scheidungskosten absetzen" sind mehrere Verfahren beim BFH anhängig (u. a. mit den Az. VI R 66/14, Az. VI R 81/14, Az. VI R 19/15), welche sich alle mit der Frage beschäftigen, ob Scheidungskosten ab 2013 noch als agB abziehbar sind.

Hintergrund ist die seit 2013 geltende Neuregelung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, wonach Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

FG Köln: Neuregelung gilt nicht für Scheidungskosten

Das FG Köln hat jetzt mit Urteil vom 13.1.2016 (14 K 1861/15) überraschend klargestellt, dass die neue Vorschrift bei Scheidungskosten nicht greift. Denn bei Scheidungskosten handelt es sich weder um Kosten für einen Rechtsstreit, noch um Prozesskosten. Das FG hat die Kosten der Ehescheidung vielmehr auf die Grundvoraussetzungen für den Abzug von agB nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass Scheidungskosten ab 2013 ohne Wenn und Aber als agB abziehbar sein müssen, da die Scheidungskosten den Ehepaaren zwangsläufig entstehen.

Das FG begründet diese Entscheidung damit, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist, sie sich also dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. Deshalb ist die Zwangsläufigkeit der Ehescheidung zu bejahen. Dies hatte der BFH bereits mit Urteil vom 2.10.1981 (VI R 38/78) entschieden.

Scheidungskosten sind keine Prozesskosten

Nach Auffassung des FG gehören bereits nach dem Gesetzeswortlaut Ehescheidungskosten nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten). Unter den Begriff der Führung ist dabei sowohl der Aktiv- als auch der Passivprozess zu verstehen. Die Führung erstreckt sich von Anfang bis Ende eines Rechtsstreits. Allerdings fällt das Ehescheidungsverfahren nicht unter den Begriff des Rechtsstreits. Aufwendungen für einen Rechtsstreit werden vom Gesetz in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG mit Prozesskosten legal definiert.

In § 150 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der die Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen regelt, ist nicht von Prozesskosten oder Kosten des Rechtsstreits die Rede, sondern von Kosten der Scheidungssache. Ebenso spricht § 132 FamFG, welcher die Kosten bei Aufhebung der Ehe regelt, von den Kosten des Verfahrens. Das Scheidungsverfahren ist damit kraft gesetzlicher Anordnung kein Prozess, und die Kosten des Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten. Damit erfüllt das Scheidungsverfahren nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten anfallen.

Praxis-Tipp: Scheidungskosten absetzen und Einspruch einlegen

Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, welche inzwischen eingelegt wurde. In dem Verfahren VI R 9/16 muss der BFH nun entscheiden, ob die für Steuerpflichtige positive Sichtweise des FG zutreffend ist. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide der Finanzämter Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

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