Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten
Sachverhalt: Finanzamt geht von Mitunternehmerschaft aus
Die Ehegatten M und F bewirtschaften in Vollzeit gemeinsam einen L+F Betrieb. M besitzt 51 ha landwirtschaftliche Flächen, F 17 ha forstwirtschaftliche Flächen. Im gemeinsamen Eigentum befinden sich 10 ha landwirtschaftliche und 4 ha forstwirtschaftliche Flächen. Darüber hinaus pachtete M weitere 6 ha landwirtschaftliche Nutzflächen zu.
Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass zwischen den Ehegatten eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Dies wird von den Klägern bestritten. Ihrer Ansicht nach unterhielten beide getrennte Betriebe. Eine Ehegatten-Innengesellschaft sei ausgeschlossen, weil der Anteil der F weniger als die Geringfügigkeitsgrenze (10 %) des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitzes betrage, da die Forstflächen in die Berechnung nicht einzubeziehen seien.
Entscheidung: Forstwirtschaftliche Flächen sind einzubeziehen
Landwirtsehegatten sind nach ständiger Rechtsprechung auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag vorliegt. Auch Pachtflächen sind geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft zu begründen. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt. Im Streitfall ist der von F zur Verfügung gestellte Anteil erheblich. Die forstwirtschaftlichen Flächen sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Danach kommt F auf einen Anteil von ca. 28 % der Flächen. Da beide Ehegatten sich gegenseitig unterstützen, sind sämtliche Voraussetzungen für die Mitunternehmerschaft erfüllt.
Praxishinweis: Besondere Funktion des Grund und Bodens
Die Rechtsprechung des BFH, die das Urteil bestätigt, beruht auf der besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Landwirtschaft. Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks erhält nicht nur die Gebrauchsvorteile des Grundstücks, sondern er wird auch Eigentümer. Wird ein landwirtschaftliches Grundstück also durch den Eigentümer selbst oder durch andere bewirtschaftet, betätigt er sich in der Regel als landwirtschaftlicher Unternehmer.
Das FG hat jedoch die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. IV R 22/16 anhängig ist.
FG München, Urteil v. 21.4.2016, 10 K 1375/15
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
761
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
710
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
616
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
568
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
509
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
504
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
490
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
448
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
434
-
Anschrift in Rechnungen
411
-
Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus der EU
11.11.2024
-
BFH zur Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt
11.11.2024
-
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
11.11.2024
-
Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen
07.11.2024
-
Alle am 7.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
07.11.2024
-
Hinzuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln
05.11.2024
-
AdV betreffend Rückgängigmachung eines IAB für eine Photovoltaikanlage
04.11.2024
-
Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei ausländischer Betriebsstätte
04.11.2024
-
Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen
04.11.2024
-
Alle am 31.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
31.10.2024