Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten
Sachverhalt: Finanzamt geht von Mitunternehmerschaft aus
Die Ehegatten M und F bewirtschaften in Vollzeit gemeinsam einen L+F Betrieb. M besitzt 51 ha landwirtschaftliche Flächen, F 17 ha forstwirtschaftliche Flächen. Im gemeinsamen Eigentum befinden sich 10 ha landwirtschaftliche und 4 ha forstwirtschaftliche Flächen. Darüber hinaus pachtete M weitere 6 ha landwirtschaftliche Nutzflächen zu.
Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass zwischen den Ehegatten eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Dies wird von den Klägern bestritten. Ihrer Ansicht nach unterhielten beide getrennte Betriebe. Eine Ehegatten-Innengesellschaft sei ausgeschlossen, weil der Anteil der F weniger als die Geringfügigkeitsgrenze (10 %) des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitzes betrage, da die Forstflächen in die Berechnung nicht einzubeziehen seien.
Entscheidung: Forstwirtschaftliche Flächen sind einzubeziehen
Landwirtsehegatten sind nach ständiger Rechtsprechung auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag vorliegt. Auch Pachtflächen sind geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft zu begründen. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt. Im Streitfall ist der von F zur Verfügung gestellte Anteil erheblich. Die forstwirtschaftlichen Flächen sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Danach kommt F auf einen Anteil von ca. 28 % der Flächen. Da beide Ehegatten sich gegenseitig unterstützen, sind sämtliche Voraussetzungen für die Mitunternehmerschaft erfüllt.
Praxishinweis: Besondere Funktion des Grund und Bodens
Die Rechtsprechung des BFH, die das Urteil bestätigt, beruht auf der besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Landwirtschaft. Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks erhält nicht nur die Gebrauchsvorteile des Grundstücks, sondern er wird auch Eigentümer. Wird ein landwirtschaftliches Grundstück also durch den Eigentümer selbst oder durch andere bewirtschaftet, betätigt er sich in der Regel als landwirtschaftlicher Unternehmer.
Das FG hat jedoch die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. IV R 22/16 anhängig ist.
FG München, Urteil v. 21.4.2016, 10 K 1375/15
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026