Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten

Eine konkludente Mitunternehmerschaft liegt zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vor, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten.

Sachverhalt: Finanzamt geht von Mitunternehmerschaft aus

Die Ehegatten M und F bewirtschaften in Vollzeit gemeinsam einen L+F Betrieb. M besitzt 51 ha landwirtschaftliche Flächen, F 17 ha forstwirtschaftliche Flächen. Im gemeinsamen Eigentum befinden sich 10 ha landwirtschaftliche und 4 ha forstwirtschaftliche Flächen. Darüber hinaus pachtete M weitere 6 ha landwirtschaftliche Nutzflächen zu.

Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass zwischen den Ehegatten eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Dies wird von den Klägern bestritten. Ihrer Ansicht nach unterhielten beide getrennte Betriebe. Eine Ehegatten-Innengesellschaft sei ausgeschlossen, weil der Anteil der F weniger als die Geringfügigkeitsgrenze (10 %) des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitzes betrage, da die Forstflächen in die Berechnung nicht einzubeziehen seien.

Entscheidung: Forstwirtschaftliche Flächen sind einzubeziehen

Landwirtsehegatten sind nach ständiger Rechtsprechung auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag vorliegt. Auch Pachtflächen sind geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft zu begründen. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt. Im Streitfall ist der von F zur Verfügung gestellte Anteil erheblich. Die forstwirtschaftlichen Flächen sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Danach kommt F auf einen Anteil von ca. 28 % der Flächen. Da beide Ehegatten sich gegenseitig unterstützen, sind sämtliche Voraussetzungen für die Mitunternehmerschaft erfüllt.

Praxishinweis: Besondere Funktion des Grund und Bodens

Die Rechtsprechung des BFH, die das Urteil bestätigt, beruht auf der besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Landwirtschaft. Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks erhält nicht nur die Gebrauchsvorteile des Grundstücks, sondern er wird auch Eigentümer. Wird ein landwirtschaftliches Grundstück also durch den Eigentümer selbst oder durch andere bewirtschaftet, betätigt er sich in der Regel als landwirtschaftlicher Unternehmer.

Das FG hat jedoch die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. IV R 22/16 anhängig ist.

FG München, Urteil v. 21.4.2016, 10 K 1375/15