BFH Pressemitteilung

Zur weiteren Anwendung des Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit


Modellfigur auf Steuererklärung und Kinderbetreuungskosten

Der BFH hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. 

Hintergrund: Bestandsschutz für Familienleistungen

Das EU-Koordinierungsrecht dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen u.a. auch der Bereich der Familienleistungen gehört. 

Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Er erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. 

Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72, das den Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum regelte, zur Anwendung gelangen.

Sachverhalt: Mutter und Kind leben in Deutschland und der Vater lebt im Vereinigten Königreich

  • Die Klägerin (nicht erwerbstätige Mutter) ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland begehrte sie u.a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland.
  • In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei.
  • Die Familienkasse gewährte der Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld (sog. Differenzkindergeld), da sie das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig ansah.
  • Diverse Anfragen im Vereinigten Königreich erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll.
  • Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.

Entscheidung: Revision der Familienkasse erfolgreich

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das FG ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet.

Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das FG nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. 

Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. 

Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das FG zurück.

BFH, Urteil v. 18.3.2026, III R 10/25; veröffentlicht am 9.7.2026


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