FG Pressemitteilung

Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig

Das FG Münster hat entschieden, dass die Abgabe von Krebsmedikamenten (sog. Zytostatika) durch ein Krankenhaus im Rahmen ambulanter Chemotherapien einen Zweckbetrieb darstellt und damit nicht der Körperschaftsteuer unterliegt.

Krankenschwester am Gang, Halbportraet

Wie die stationäre Behandlung stelle auch die ambulante Chemotherapie eine einheitliche Krankenhausleistung dar. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 82/12 anhängig.

Zum selben Ergebnis war in einem vergleichbaren Fall bereits der 9. Senat des FG Münster, Urteil v. 23.2.2012, 9 K 4639/10 K,G, Rev. BFH, I R 31/12 gekommen (FG Münster, Pressemitteilung Nr. 9/2012 v. 17.4.2012). Dass Medikamentenabgaben im Rahmen ambulanter Chemotherapien umsatzsteuerfrei sind, hatte der 5. Senat des FG Münster, Urteil v. 12.5.2011, 4 K 435/09 U entschieden (FG Münster, Pressemitteilung Nr. 10/2011 v. 9.6.2011). Hierzu ist derzeit ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof, Az. C-366/12 anhängig.

(FG Münster, Urteil v. 24.10.2012, 10 K 630/11 K)

FG Münster, Pressemitteilung Nr. 12/2012 v. 17.12.2012

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer , Umsatzsteuerfreiheit
0 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion