Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig
Wie die stationäre Behandlung stelle auch die ambulante Chemotherapie eine einheitliche Krankenhausleistung dar. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 82/12 anhängig.
Zum selben Ergebnis war in einem vergleichbaren Fall bereits der 9. Senat des FG Münster, Urteil v. 23.2.2012, 9 K 4639/10 K,G, Rev. BFH, I R 31/12 gekommen (FG Münster, Pressemitteilung Nr. 9/2012 v. 17.4.2012). Dass Medikamentenabgaben im Rahmen ambulanter Chemotherapien umsatzsteuerfrei sind, hatte der 5. Senat des FG Münster, Urteil v. 12.5.2011, 4 K 435/09 U entschieden (FG Münster, Pressemitteilung Nr. 10/2011 v. 9.6.2011). Hierzu ist derzeit ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof, Az. C-366/12 anhängig.
(FG Münster, Urteil v. 24.10.2012, 10 K 630/11 K)
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