Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung

Das FG Münster hat entschieden, dass ein GbR-Gesellschafter für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden kann.

Zahlungsverpflichtung aus Duldungsbescheid

Gegenüber einer GbR wurde ein Duldungsbescheid erlassen. Dieser war auf Wertersatz in Höhe von 285.000 EUR gerichtet. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger als persönlich haftendem Gesellschafter der GbR einen Haftungsbescheid in Höhe der Zahlungsverpflichtung aus dem Duldungsbescheid. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass gesetzlich nur eine Haftung für Steuern, nicht aber für Duldungsverpflichtungen vorgesehen sei. Die Klage vor dem FG Münster hatte Erfolg.

FG Münster, Urteil v. 20.11.2019, 9 K 315/17 K, veröffentlicht am 15.4.2020

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