Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
Hintergrund: Sanktionen der EU
Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates der Europäischen Union vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wurden Sanktionen gegen in den Anhängen zu der Verordnung aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen erlassen.
So wurde etwa in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung bestimmt, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der im Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.
Nachdem die Sanktionen gegen den Iran zwischenzeitlich – soweit sie nuklearbezogen waren – teilweise ausgesetzt waren, sprachen sich Ende August 2025 die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland dafür aus, alle ausgesetzten und beendeten Nuklearsanktionen der Europäischen Union gegenüber dem Iran wieder einzuführen.
Der Rat der Europäischen Union fasste daraufhin am 29.9.2025 einen entsprechenden Beschluss, der durch verschiedene Verordnungen des Rates der EU umgesetzt wurde. Auch der Anhang IX wurde dabei geändert. Auch die Antragstellerin im entschiedenen Fall, eine iranische Bank, wird dort als sanktionierte Einrichtung aufgeführt.
Folge der Sperrung durch das Finanzamt: Lohnsteuerklasse VI
Kurz darauf übersandte das Betriebsstättenfinanzamt der Bank einen Bescheid, der mit "Sperrung des ELStAM-Verfahrens auf Grund der restriktiven Maßnahmen gegen den Iran durch die Europäische Union" betitelt war. Folge der Sperrung war, dass alle Arbeitnehmer der Bank nach der (ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI zu besteuern waren.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und der Ablehnung eines Eilantrags durch das Finanzamt wandte sich die Bank mit einem Eilantrag und einer Klage an das FG Hamburg.
Das Finanzamt trug vor Gericht vor, die Arbeitskraft der Arbeitnehmer sei als wirtschaftliche Ressource anzusehen. Durch die Sperrung des ELStAM-Zugangs erhielten die Arbeitnehmer unterjährig ein niedrigeres Nettoeinkommen und auf diese Weise sei die Bank als Arbeitgeber weniger attraktiv.
FG Hamburg: Zweifel an der Zuständigkeit des Finanzamts
Das FG Hamburg hat dem Eilantrag stattgegeben.
Es bestünden schon erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. In der Verordnung selbst sei nur eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgesehen. Selbst wenn das BAFA nicht zuständig sei, sehe § 5 Abs. 1 Nr. 30 FVG eine Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hinsichtlich der "Bereitstellung" und damit wohl auch der "Sperrung" des ELStAM-Zugangs vor.
Dafür spreche zudem eine Auslegung der Befugnisnorm § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach könne nur das BZSt eine Sperrung des Zugangs gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen.
FG Hamburg: Zweifel an Anwendbarkeit des Sanktionsregimes
Im Übrigen bestünden ernstliche Zweifel daran, ob das Sanktionsregime der Verordnung greife. Denn der ELStAM-Zugang stelle wohl keine "wirtschaftliche Ressource" dar. Es handele sich um die Ausübung von Hoheitsgewalt und nicht um einen Vermögenswert. Das ELStAM-Verfahren könne nicht für den "Erwerb" von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden.
Auch wirtschaftlich habe der Zugang zum ELStAM-Verfahren keine unmittelbare Auswirkung auf die Vermögenslage der Bank. Der von der Bank zu zahlende Bruttolohn bleibe unverändert.
Das FG hat die Beschwerde gegen die Entscheidung beim BFH zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
FG Hamburg, Beschluss v. 19.3.2026, 6 V 30/26
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