Anteiliger Abzug der Gebäudekosten durch Photovoltaikanlage auf dem Dach?
Hintergrund
Der Ehemann M ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, den er an seine Ehefrau F verpachtet hat. In 2005 ließ er eine Reithalle und in 2007 eine Mehrzweckhalle errichten, die er an F vermietete. Auf den Hallen ließ er Photovoltaikanlagen mittels einer auf das Dach aufgesetzten Trägerkonstruktion installieren. Mit den Anlagen erzielte er erhebliche Erlöse aus der Einspeisung von Strom.
Das FA qualifizierte die Vermietung der Hallen als Liebhaberei und berücksichtigte dementsprechend die auf die Hallen entfallenden Kosten bzw. die Vermietungsverluste nicht. Es beurteilte bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht die Vermietung und die Energieerzeugung getrennt und bezog daher in die Überschussprognose der Hallenvermietung die Stromeinspeisungserlöse nicht mit ein. Bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Solaranlagen ließ das FA entgegen dem Antrag des M anteilige Hallenkosten nicht (auch nicht im Wege der Aufwandseinlage) zum Abzug zu. Dem folgte das FG mit der Begründung, es fehle an einem objektiven Aufteilungsmaßstab.
Entscheidung
Der BFH teilt die Rechtsauffassung des FA und des FG. Die Revision des M wurde zurückgewiesen.
Der BFH führt zunächst aus, dass die Aktivitäten des M - einerseits Vermietung der Hallen und andererseits Betrieb der Photovoltaikanlagen - gesondert zu würdigen sind (sog. Segmentierung). Deshalb können, da die Solaranlage nicht Gegenstand der Vermietung ist, die Einnahmen aus der Stromeinspeisung für die Frage, ob die Hallenvermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben wird, nicht herangezogen werden. Es bleibt daher bei der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht betreffend die Vermietung, da die Mieteinnahmen nicht einmal ausreichten, um die Gebäude-AfA abzudecken.
Sodann begründet der BFH - ebenso wie das FG - seine Auffassung, dass der Aufwand durch die betriebliche Mitnutzung der Hallen nicht berücksichtigt werden kann, damit, dass es an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab fehlt. Zum einen scheidet das Verhältnis der Dachfläche zur Innenraumfläche mangels Vergleichbarkeit der Flächen aus. Zum andern ist auch das Verhältnis der erzielbaren Mieten als Aufteilungsmaßstab ungeeignet. Denn - anders als im Umsatzsteuerrecht - ist im Ertragsteuerrecht nicht das Verhältnis der Einnahmen, sondern die jeweilige Veranlassung des Aufwands entscheidend. Der BFH kommt somit zu der Feststellung, dass das Dach zugleich als "Fundament" für die Photovoltaikanlage und auch als Schutz der Innenräume dient. Diese Funktionsanteile sind untrennbar miteinander verbunden und nicht quantifizierbar mit dem Ergebnis der Nichtabziehbarkeit.
Hinweis
Aus der Doppelfunktion des Daches, die vom BFH anerkannt wird, müsste eigentlich folgern, dass ein Aufwandsanteil beim Betrieb der Anlage als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Die Abziehbarkeit damit zu begründen, die Funktionsanteile seien nicht quantifizierbar, erscheint fragwürdig. Das objektive Nettoprinzip, auf das sich die Revision gestützt hat, gebietet auch in solchen Fällen den anteiligen Abzug aufgrund einer sachgerechten Schätzung, die sich an der jeweiligen Veranlassung orientieren muss. Im Streitfall diente die Dachkonstruktion überwiegend dem Schutz des Gebäudes, aber auch als Unterbau für die Anlage, sodass eine Aufteilung - z.B. 1/3 zu 2/3 - des entsprechenden AfA-Anteils möglich sein müsste.
Wer auf seinem Privathaus eine Solaranlage betreibt, kann der Auffassung des BFH insoweit etwas Positives abgewinnen, als das Gebäude nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen wird und somit bei einer Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist keine Einkommensteuer anfällt.
Urteil v. 17.10.2013, III R 27/12, veröffentlicht am 19.3.2014
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