Kapitalverkehrsfreiheit: § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG a.F.

Bezieht ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässiger und im Inland nicht niedergelassener Investmentfonds Dividenden inländischer Aktiengesellschaften, unterliegt er mit diesen Dividenden der beschränkten Steuerpflicht, entschied das Hessische FG.

Vor dem Hessischen FG klagte eine in Luxemburg ansässige Société d’Investissiment á Capital Variable (SICAV) in der Rechtsform einer Société Anonyme (S.A.). Sie war der Ansicht, dass es europarechtswidrig sei, dass § 11 InvStG nur inländische Investmentfonds steuerfrei stelle. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. 

Kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Zwar liegt hier eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds vor. Doch das Hessische FG sieht darin keinen Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen Investmentfonds durch Kohärenz und die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 1/20 anhängig.

Hessisches FG, Urteil v. 21.8.2019, 4 K 2079/16, Pressemeldung v. 4.3.2020