Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß
Säumniszuschläge nach § 240 AO
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist in dem Fall, dass eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Strittig war nun vor dem FG Münster ein Abrechnungsbescheid, in welchem auch Säumniszuschläge zum Ansatz kam. Hiergegen wehrte sich der Steuerpflichtige vor dem FG Münster und vertrat die Auffassung, dass die Säumniszuschläge nach der BFH-Rechtsprechung neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufweisen würden. Der Zinsanteil sei jedoch angesichts des niedrigen Zinsniveaus in verfassungswidriger Weise zu hoch. Vor dem FG Münster hatte er jedoch keinen Erfolg.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Das Gericht stellte in seinem Beschluss klar, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO bestünden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr, die der Steuerpflichtige mit Bezug auf die BFH-Rechtsprechung aufführte, seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Das Gericht stellt klar, dass Säumniszuschläge weder Zinsen noch Strafen seien, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern.
FG Münster, Beschluss v. 29.5.2020, 12 V 901/20 AO, veröffentlicht am 15.6.2020
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