Herstellerrabatte für niederländische Versandapotheken

Das FG Münster hat entschieden, dass Herstellerrabatte für niederländische Versandapotheken nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die inländische Krankenkasse erhöhen.

In dem Urteilsfall klagte eine gesetzliche Krankenkasse, deren Versicherte Rezepte regelmäßig bei niederländischen Versandapotheken einlösen. Die Klägerin war als Leistungsempfängerin der Medikamentenlieferungen anzusehen. Die Versandapotheken haben von ihrem Wahlrecht, die Lieferungen im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen, keinen Gebrauch gemacht. Es lagen somit steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe vor, mit denen die Klägerin die Erwerbsschwelle nach § 1 Abs. 1a UStG überschritt. Das Finanzamt bezog in die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe neben den an die Apotheken gezahlten Kaufpreisen zusätzlich die von den Medikamentenherstellern gegenüber den Apotheken nach § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte als Entgelt von Dritter Seite ein. 

Das FG Münster hat entschieden, dass die von einem Arzneimittelhersteller gegenüber einer niederländischen Versandapotheke gemäß § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte nicht in die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs der inländischen Krankenkasse als Entgelt von Dritter Seite einzubeziehen sind. 

FG Münster, Urteil v. 13.3.2018, 15 K 832/15 U, veröffentlicht am 16.4.2018.