Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH V B 38/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Hinzurechnung des vom pharmazeutischen Hersteller gewährten sog. Herstellerrabatts beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkasse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leistungsempfänger der im abgekürzten Lieferweg von den Versandapotheken an die Versicherten ausgelieferten Arzneimittel war die Stpfl. auf Grund des mit der Einlösung des zu Lasten der Stpfl. ausgestellten Rezepts für und gegen die Stpfl. als Leistungsempfängerin abgeschlossenen Liefervertrages.

2. Der erkennende Senat vermag den Herstellerrabatt nach § 130a SGB V nicht als Entgelt zu qualifizieren, das ein Dritter, der pharmazeutische Hersteller, dafür entrichtet, dass die Versandapotheke die Stpfl. mit Arzneimitteln beliefert. Aus höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt, dass der Herstellerrabatt nicht in die Bemessungsgrundlage für die gegenüber der Stpfl. festzusetzende USt einzubeziehen ist, weil der Herstellerrabatt gewährt wird, um auf der Handelsstufe pharmazeutischer Hersteller – Abnehmer Apotheke zu mindern.

 

Normenkette

SGB V § 130a; UStG § 10 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2020; Aktenzeichen V R 34/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der vom pharmazeutischen Hersteller nach § 130a des Sozialgesetzbuches (SGB) V an die Arzneimittel ausliefernde Apotheke geleistete Rabatt (sog. Herstellerrabatt) beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkasse als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zuzurechnen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine gesetzliche Betriebskrankenkasse, die ab 2011 mit ihren innergemeinschaftlichen Erwerben durch Bezug von Arzneimitteln die Erwerbsschwelle im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG überschritt. Ohne dass die Klin. dies beanstandet hätte, lösten bei ihr Versicherte ärztliche Medikamentenverordnungen regelmäßig bei niederländischen Versandapotheken ein. Die Versandapotheken versandten die Medikamente entweder direkt an die Versicherten oder zwecks Abholung durch die Versicherten an eine inländische Apotheke. Die Versandapotheken machten von der Regelung des Abschnitts 1a.2. Abs. 14 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) – Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch die ausländische Apotheke im Inland – keinen Gebrauch und führten die durch ihre Medikamentenlieferungen ausgelöste Umsatzsteuer (USt) nicht an den deutschen Fiskus ab.

Eine für die Streitjahre 2011 und 2012 bei der Klin. durchgeführte USt-Sonderprüfung (Sp, Bericht vom 16.10.2013, Tz. 2.2) stellte u.a. fest: Gemäß § 2 Abs. 2 SGB V gelte für die Klin. als gesetzlicher Krankenkasse das Sach- und Dienstleistungsprinzip, weshalb nicht die bei der Klin. Versicherten, sondern die Klin. als umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger der von den Versandapotheken gelieferten Medikamente anzusehen sei. Die Belieferung der Versicherten über die Versandapotheken stelle steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe der Klin. im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG dar. Unerheblich sei, dass die Klin. in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben kein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sei. Auf Grund der von der Klin. vorgelegten Unterlagen sei der Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe der Klin. eine Bemessungsgrundlage für 2011 von … € mit dadurch ausgelöster USt von … € und für 2012 von … € mit dadurch ausgelöster USt von … € zu Grunde zu legen, wobei die Sp die Bruttobeträge bereits um den Apothekerrabatt im Sinne des § 130a SGB V gemindert habe.

Gemäß diesen Feststellungen erteilte das beklagte Finanzamt (Bekl.) am 03.04.2014 der Klin. erstmalig USt-Bescheide. Der Bekl. besteuerte innergemeinschaftliche Erwerbe der Klin. für 2011 nach einer Bemessungsgrundlage von … € und für 2012 nach einer Bemessungsgrundlage von … € und setzte für 2011 die USt auf … € und für 2012 die USt auf … € fest. Er stellte in die Bemessungsgrundlage die von den Versandapotheken an die Klin. unter Berücksichtigung des Abschlages in Höhe des Herstellerrabatts nach § 130a SGB V bzw. des Apothekenrabatts nach § 130a SGB V berechneten Umsätze und zusätzlich die von den pharmazeutischen Herstellern direkt an die Versandapotheken gezahlten Herstellerrabatte ein.

Gegen die Bescheide legte die Klin. Einspruch ein: Zu Unrecht habe der Bekl. die Bemessungsgrundlage für ihre innergemeinschaftliche Erwerbe unter Einbeziehung des Herstellerrabatts nach § 130a SGB V als ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG von dritter Seite zugewendetes Entgelt ermittelt. Die Klin. stehe in einer Leistungsbeziehung zur die Arzneimittel ausliefernden Apotheke. Für die Klin. sei es bedeutungslos, wie die Apotheke ihren Preis ermittelt habe. Nicht die Klin., sondern die pharmazeutischen Hersteller gewährten auf Grund der Anordnung des § 130a SBG V den sog. Herstellerrabatt an die das ärztliche Rezept einlösende Apotheke. Dieser Herstellerrabatt wirke sich nur auf die Rechtsbeziehungen in der Handelsstufe "pharmazeut...

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