Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

Ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen.

Hintergrund

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob ein in der Wohnung eingerichteter Telearbeitsplatz dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht und ob das Verbot des Aufwendungsabzugs in diesen Fällen nicht gilt, auch wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Betrieb nutzen kann.

A hatte sich gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, in seiner Wohnung einen vom Arbeitgeber ausgestatteten Telearbeitsplatz einzurichten. A sollte Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 24 Stunden in der Dienststelle und die restliche Arbeitszeit zu Hause ableisten (alternierende Telearbeit). Gleichwohl war es ihm gestattet, auch an den häuslichen Arbeitstagen (Montag und Freitag) seinen dienstlichen Arbeitsplatz weiterhin zu nutzen.

A machte beim FA vergeblich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend (rund 500 EUR). Mit der Klage hatte er jedoch Erfolg. Das FG entschied zum einen, ein Telearbeitsplatz im häuslichen Bereich entspreche nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Deshalb greife die gesetzliche Abzugsbeschränkung gar nicht ein, sodass die Kosten in voller Höhe abziehbar seien. Zum anderen könne A jedoch selbst dann, wenn man ein "klassisches" häusliches Arbeitszimmer annehme, zumindest den Werbungskostenabzug bis zur gesetzlichen Grenze (1.250 EUR) geltend machen. Denn nach Sinn und Zweck der Dienstvereinbarung stehe ihm an den Hausarbeitstagen faktisch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das FG entsprach daher der Klage dem Grunde nach und berechnete lediglich die Kosten anhand einer geringeren Fläche.

Entscheidung

Der BFH widerspricht beiden Argumenten des FG. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Entgegen der Auffassung des FG ist der Tatbestand des häuslichen Arbeitszimmers bei einem Telearbeitsplatz nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob der Raum - wie im Streitfall - büromäßig genutzt wird, d.h. der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Das ist bei einem Telearbeitsplatz wie auch sonst bei einem häuslichen Arbeitszimmer, das mit Schreibtisch und anderen Büromöbeln ausgestattet ist, der Fall. 

Der BFH widerspricht auch der Argumentation des FG, A habe faktisch kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung gestanden. Ein "anderer Arbeitsplatz" liegt vor, wenn er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist und in dem erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Denn nach der Dienstvereinbarung war es A nicht untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz auch an den häuslichen Arbeitstagen zu nutzen.

Hinweis

Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber Telearbeit anbietet und einen Telearbeitsplatz einrichtet, spricht somit nicht grundsätzlich gegen das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers. Der Abzug der Aufwendungen ist dann, sofern das Arbeitszimmer nicht den beruflichen Mittelpunkt bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt. Anders kann es jedoch sein, wenn aufgrund besonderer Umstände, z.B. bei jederzeitigem Zugang von Mitarbeitern und Kunden, trotz der räumlichen Trennung eine Eingliederung in den Betrieb besteht und der Telearbeitsplatz als ausgelagertes betriebliches Büro erscheint.

Die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, entscheidet sich nach den konkreten betrieblichen Bedingungen. Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen dient einerseits der Kosteneinsparung, ist andererseits aber für den Betrieb auch mit Kosten verbunden. Es dürfte daher, auch wenn dem Arbeitnehmer zugesagt wird, jederzeit seine Arbeiten im Betrieb erledigen zu können, in der Praxis nicht gerne gesehen werden, wenn er von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch macht. Andernfalls macht das Outsourcing keinen Sinn. Wegen dieser tatsächlichen Gegebenheiten dürfte daher im Regelfall davon auszugehen sein, dass dem Arbeitnehmer im Betrieb faktisch kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht. Bei einem Telearbeitsplatz steht daher grundsätzlich der Werbungskostenabzug bis zu der Höchstgrenze (1.250 EUR) zu. Der Streitfall stellt hier wohl eine nicht häufig vorkommende Ausnahme dar.

Urteil v. 26.2.2014, VI R 40/12, veröffentlicht am 4.6.2014

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