Gutachtertätigkeit eines Freiberuflers keine begünstigte Teilpraxis
Sachverhalt:
Allein der ältere der beiden Sozien eines Architekturbüros war als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben solche der Sozietät. Anfang 2009 verkaufte er seinen Gesellschaftsanteil an seinen Mitgesellschafter. Die Tätigkeit als Sachverständiger führte er jedoch in den Räumen der Sozietät fort. Während das Finanzamt einen nicht tarifbegünstigten Gewinn aus dem Verkauf lediglich eines Teils eines Mitunternehmeranteils annahm, begehrte der Ausgeschiedene bzw. seine Erbin die Tarifermäßigung unter dem Gesichtspunkt des Verkaufs des vollen Mitunternehmeranteils bzw. einer ausreichend verselbstständigten Teilpraxis.
Entscheidung:
Das FG entschied zu Lasten des Steuerpflichtigen. Die Gutachtertätigkeit sei ausdrücklich als Teil der Tätigkeit der Sozietät behandelt worden. Sie sei auch nicht derart organisatorisch verselbständigt worden, dass von dem Vorliegen einer Teilpraxis ausgegangen werden könne. Da somit nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert worden sei, schließe das Gesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) die Tarifermäßigung aus.
Praxishinweis:
Indirekt liefert das FG freundliche Hinweise, wie in derartigen Fällen die Tarifermäßigung gerettet werden könnte. Da die Tätigkeit als Sachverständiger für andere Auftraggeber ausgeführt wird und sich bei demselben Bauprojekt nicht mit der Tätigkeit als Architekt überschneiden darf, müsste sich durch eine konsequente organisatorische Trennung die Eigenschaft als Teilpraxis darstellen lassen. Ob es als ausreichend angesehen werden könnte, diese organisatorische Trennung erst mit dem Verkauf des Gesellschaftsanteils herbeizuführen, erscheint für Fälle unterschiedlicher Tätigkeiten noch nicht geklärt. Einfacher wäre die Trennung zu erreichen, wenn die Tätigkeit eines Sozius als Sachverständiger nicht dem Bereich der Gesellschaft zugeordnet würde. Soweit für diese Tätigkeit Räume und ggf. Personal der Gesellschaft eingesetzt werden, könnte insoweit eine Bürogemeinschaft begründet werden. Auch in anderen Fällen kann der Weg über eine Bürogemeinschaft für Freiberufler oft die Tarifermäßigung retten.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
409
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
282
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
164
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
159
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
133
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
114
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
112
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
111
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
102
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
20.05.2026
-
Umqualifizierung von vermögensverwaltenden Einkünften
20.05.2026
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
18.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
18.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
18.05.2026
-
Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei § 6b-Rücklage
18.05.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
18.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026