Gutachtertätigkeit eines Freiberuflers keine begünstigte Teilpraxis
Sachverhalt:
Allein der ältere der beiden Sozien eines Architekturbüros war als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben solche der Sozietät. Anfang 2009 verkaufte er seinen Gesellschaftsanteil an seinen Mitgesellschafter. Die Tätigkeit als Sachverständiger führte er jedoch in den Räumen der Sozietät fort. Während das Finanzamt einen nicht tarifbegünstigten Gewinn aus dem Verkauf lediglich eines Teils eines Mitunternehmeranteils annahm, begehrte der Ausgeschiedene bzw. seine Erbin die Tarifermäßigung unter dem Gesichtspunkt des Verkaufs des vollen Mitunternehmeranteils bzw. einer ausreichend verselbstständigten Teilpraxis.
Entscheidung:
Das FG entschied zu Lasten des Steuerpflichtigen. Die Gutachtertätigkeit sei ausdrücklich als Teil der Tätigkeit der Sozietät behandelt worden. Sie sei auch nicht derart organisatorisch verselbständigt worden, dass von dem Vorliegen einer Teilpraxis ausgegangen werden könne. Da somit nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert worden sei, schließe das Gesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) die Tarifermäßigung aus.
Praxishinweis:
Indirekt liefert das FG freundliche Hinweise, wie in derartigen Fällen die Tarifermäßigung gerettet werden könnte. Da die Tätigkeit als Sachverständiger für andere Auftraggeber ausgeführt wird und sich bei demselben Bauprojekt nicht mit der Tätigkeit als Architekt überschneiden darf, müsste sich durch eine konsequente organisatorische Trennung die Eigenschaft als Teilpraxis darstellen lassen. Ob es als ausreichend angesehen werden könnte, diese organisatorische Trennung erst mit dem Verkauf des Gesellschaftsanteils herbeizuführen, erscheint für Fälle unterschiedlicher Tätigkeiten noch nicht geklärt. Einfacher wäre die Trennung zu erreichen, wenn die Tätigkeit eines Sozius als Sachverständiger nicht dem Bereich der Gesellschaft zugeordnet würde. Soweit für diese Tätigkeit Räume und ggf. Personal der Gesellschaft eingesetzt werden, könnte insoweit eine Bürogemeinschaft begründet werden. Auch in anderen Fällen kann der Weg über eine Bürogemeinschaft für Freiberufler oft die Tarifermäßigung retten.
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