Gutachtertätigkeit eines Freiberuflers keine begünstigte Teilpraxis
Sachverhalt:
Allein der ältere der beiden Sozien eines Architekturbüros war als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben solche der Sozietät. Anfang 2009 verkaufte er seinen Gesellschaftsanteil an seinen Mitgesellschafter. Die Tätigkeit als Sachverständiger führte er jedoch in den Räumen der Sozietät fort. Während das Finanzamt einen nicht tarifbegünstigten Gewinn aus dem Verkauf lediglich eines Teils eines Mitunternehmeranteils annahm, begehrte der Ausgeschiedene bzw. seine Erbin die Tarifermäßigung unter dem Gesichtspunkt des Verkaufs des vollen Mitunternehmeranteils bzw. einer ausreichend verselbstständigten Teilpraxis.
Entscheidung:
Das FG entschied zu Lasten des Steuerpflichtigen. Die Gutachtertätigkeit sei ausdrücklich als Teil der Tätigkeit der Sozietät behandelt worden. Sie sei auch nicht derart organisatorisch verselbständigt worden, dass von dem Vorliegen einer Teilpraxis ausgegangen werden könne. Da somit nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert worden sei, schließe das Gesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) die Tarifermäßigung aus.
Praxishinweis:
Indirekt liefert das FG freundliche Hinweise, wie in derartigen Fällen die Tarifermäßigung gerettet werden könnte. Da die Tätigkeit als Sachverständiger für andere Auftraggeber ausgeführt wird und sich bei demselben Bauprojekt nicht mit der Tätigkeit als Architekt überschneiden darf, müsste sich durch eine konsequente organisatorische Trennung die Eigenschaft als Teilpraxis darstellen lassen. Ob es als ausreichend angesehen werden könnte, diese organisatorische Trennung erst mit dem Verkauf des Gesellschaftsanteils herbeizuführen, erscheint für Fälle unterschiedlicher Tätigkeiten noch nicht geklärt. Einfacher wäre die Trennung zu erreichen, wenn die Tätigkeit eines Sozius als Sachverständiger nicht dem Bereich der Gesellschaft zugeordnet würde. Soweit für diese Tätigkeit Räume und ggf. Personal der Gesellschaft eingesetzt werden, könnte insoweit eine Bürogemeinschaft begründet werden. Auch in anderen Fällen kann der Weg über eine Bürogemeinschaft für Freiberufler oft die Tarifermäßigung retten.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026