Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
Die Klägerin erbrachte als Pflegehelferin Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (keine medizinische Behandlungspflege) sowie dazugehörige Bürotätigkeiten. Die Verträge mit den zu pflegenden Personen bzw. den Kostenträgern schloss ein Verein ab, deren Mitglied die Klägerin war und von dem sie ihr Entgelt bezog.
Das beklagte Finanzamt behandelte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Es handele sich insbesondere nicht um mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Pflege hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen (§ 4 Nr. 16 UStG), weil die Klägerin keine Ausbildung als Pflegerin habe und als Subunternehmerin keine Einrichtung in diesem Sinne sei.
Das FG Münster folgte dieser Ansicht nicht und gab der Klage statt. Zwar sei die Klägerin keine in § 4 Nr. 16 UStG genannte Einrichtung, sie könne sich aber unmittelbar auf eine unionsrechtliche Befreiungsvorschrift (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) berufen, die der deutsche Gesetzgeber nicht hinreichend umgesetzt habe. Die Klägerin habe eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift erbracht. Hierzu zählten auch Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Bürotätigkeiten seien ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, da es sich um unselbstständige Nebenleistungen zu den Pflegeleistungen handele und sie für die Ausübung dieser Leistungen unerlässlich seien.
Der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Befreiungsvorschrift stehe nicht entgegen, dass sie eine natürliche Person sei, keine Ausbildung zur Pflegerin habe und ihre Leistungen nicht unmittelbar mit den Kostenträgern abrechne. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, dass die Kosten für die Pflegeleistungen von den Trägern der sozialen Sicherheit übernehmbar seien. Dies sei hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistungen der Fall. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 14.1.2014, 15 K 4674/10 U
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