Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Waldflächen
Baumbestand auf Waldflächen
Der Kläger betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Zur Vergrößerung seines forstwirtschaftlichen Betriebes erwarb er in verschiedenen Gemeinden liegende Waldflächen zum Preis von insgesamt 105.000 EUR. Der Kaufpreis entfällt mit einem Teilbetrag von 73.500 EUR auf den Aufwuchs und mit 31.500 EUR auf den Grund und Boden. Schon bei der Verkäuferin begründeten die Flächen mit insgesamt rund 11 ha alleine wegen ihrer Größe einen eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb. Nun vergrößern sie den forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, der seit Jahren besteht und einen Totalgewinn erzielte. Die Flächen sind teilweise mit einem hiebreifen Bestand bewachsen, der in den kommenden Jahren zur Ernte ansteht.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
Der Kläger teilte den Gesamtkaufpreis auf die erworbenen Flurstücke auf sowie für jedes Flurstück in einen Anteil für den Boden und einen Anteil für den Aufwuchs. Das Finanzamt teilte hingegen im Feststellungsbescheid der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer den Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Grundstücke im Grundsatz nach der vorgenannten Berechnung auf, folgte aber nicht der Aufteilung in Bodenwert und Aufwuchs, sondern setzte als Gegenleistung jeweils den Wert für Boden und Aufwuchs fest. Der Einspruch des Klägers wurde vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung zurückgewiesen. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er trug hierbei vor, der aufstehende Bestand sei kein wesentlicher Bestandteil der Grundstücke nach § 94 BGB, sondern ein Scheinbestandteil nach § 95 BGB und fließe daher nicht in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ein.
Das Finanzamt wiederum beantragte die Klage abzuweisen. Nach dessen Auffassung gehöre der Wald zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und sei bei der Berechnung der Gegenleistung nicht herauszurechnen.
Das Finanzgericht hat die Klage als begründet angesehen. Es begründet seine Entscheidung unter anderem folgendermaßen: Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 BGB solche Sachen jedoch nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind wie zum Verkauf bestimmte Pflanzen. Die Revision wurde vom Finanzgericht zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
386
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
321
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
292
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
291
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
285
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2281
-
Anschrift in Rechnungen
196
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
182
-
Teil 1 - Grundsätze
178
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
168
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025