Keine gesonderte und einheitliche Feststellung bei geringer Bedeutung
Durch eine GbR wurde in einem aktuellen Urteilsfall auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter eine Photovoltaikanlage betrieben. Die Gesellschafter sind zusammenveranlagte Ehegatten. Das Niedersächsische FG entschied, dass dies ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO sei. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sei deshalb nicht erforderlich.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.2.2017, 9 K 230/16, veröffentlicht am 16.3.2017
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