Gesonderte und einheitliche Feststellung: Photovoltaikanlage

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist nicht erforderlich, wenn es sich beim Betrieb einer Photovoltaikanlage um einen Fall von geringer Bedeutung handelt.

Durch eine GbR wurde in einem aktuellen Urteilsfall auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter eine Photovoltaikanlage betrieben. Die Gesellschafter sind zusammenveranlagte Ehegatten. Das Niedersächsische FG entschied, dass dies ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO sei. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sei deshalb nicht erforderlich.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.2.2017, 9 K 230/16, veröffentlicht am 16.3.2017