Geringes Vermögen i. S. d. § 33a EStG
Sachverhalt:
Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 reichten die Kläger eine Anlage U ein, in der sie für das gesamte Jahre 2012 erklärten, ihr Sohn habe nur Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 607 EUR erzielt. Im Zeitraum von Februar bis einschl. Dezember 2012 hätten sie ihm Unterhalt i. H. v. 9.122,69 EUR geleistet.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, da das Vermögen des Sohnes nicht als gering i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG angesehen werde. Als geringfügig gelte nach den Einkommensteuerrichtlinien i. d. R. ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR. Das Vermögen des Sohnes betrage 27.020 EUR und liege damit deutlich über dieser auch vom BFH gebilligten Grenze.
Im Klageverfahren machen die Kläger geltend, dass zu beachten sei, dass im Sozialrecht die Dauer der staatlichen Bezüge relevant sei. Wenn die Bezugsdauer absehbar kurz sei, sei eine Auflösung von Vermögen und der Einsatz zum Lebensunterhalt genauer zu prüfen. Z. B. müsse Vermögen nicht gekündigt werden, wenn dies „offensichtlich unwirtschaftlich” sei. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass das für seinen Unterhalt einsetzbare Vermögen des Sohnes sich im Streitjahr lediglich auf rund 8.000 EUR belaufen habe.
Entscheidung:
Die Klage ist unbegründet. Die von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkte, warum ihr Sohn in Bezug auf den weit überwiegenden Teil seines Vermögens – bis auf einen Betrag von 8.000 EUR – gehindert gewesen sei, dieses für seinen Unterhalt einzusetzen, greifen nicht durch. Der Verwertung des Vermögens des Sohnes standen im Zeitraum von Februar bis Dezember 2012 keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Sowohl der Bausparvertrag, sowie der Prämiensparvertrag und die Verträge zum Wachstumssparen hätten gekündigt und im vorgenannten Zeitraum ausgezahlt werden können. Sofern sich die Kläger darauf berufen, dass das Wachstumssparen (4 Jahre) erst nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist von 9 Monaten, d.h. erstmals zum 10.1.2013 kündbar gewesen sei, müssen sie sich entgegen halten lassen, dass die entsprechende Anlageform erst innerhalb des für die hier streitigen Unterhaltszahlungen relevanten Zeitraums gewählt wurde (Vertragsbeginn 10.4.2012).
Praxishinweis:
Das Finanzgericht hat darauf verwiesen, dass die Tatsache, dass der Einsatz einzelner Vermögenspositionen mit Nachteilen für den Sohn verbunden gewesen wäre, nicht dazu führt, dass diese Vermögenspositionen bei der Ermittlung des Wertes des gesamten Vermögens des Sohnes außer Betracht zu bleiben hätten. Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.
FG Münster, Urteil v. 10.6.2015, 9 K 3230/14 E, Haufe Index 8299376
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026