Entscheidungsstichwort (Thema)
Geringes Vermögen bis zu 15.500 EUR
Leitsatz (redaktionell)
Eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 4 EStG liegt vor, wenn das Nettovermögen 15.500 EUR nicht überschreitet.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 S. 4, Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung des Sohnes der Kläger vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für den gemeinsamen Sohn N, geboren am xxx.1.1987, wurde bis einschließlich Januar 2012 Kindergeld gezahlt. Er lebte in einer Wohngemeinschaft in E und bei seinen Eltern in Y und schloss im Wintersemester 2012/2013 sein Studium ab. Danach nahm am 1.1.2013 wie geplant eine entgeltliche Vollzeitbeschäftigung als Informatiker auf.
Im Einspruchsverfahren gegen den ersten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 12.9.2013 reichten die Kläger erstmals eine Anlage U ein, in der sie für das gesamte Jahre 2012 erklärten, der Sohn N habe lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 607 € erzielt. Im Zeitraum von Februar bis einschl. Dezember 2012 hätten sie ihm Unterhalt in Höhe von 9.122,69 € geleistet; hiervon entfielen 8.492,44 € auf Beträge außerhalb von Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.
Den Wert des gesamten Vermögens ihres Sohnes bezifferten die Kläger zum 31.12.2012 auf 27.020 € (inkl. Zinsen und Boni). Das betreffende Kapital (ohne Zinsen und Boni) von insgesamt 25.954 € am Jahresende 2012 setzte sich wie folgt zusammen:
|
Kapital 1.1.2012 |
Kapital 31.12.2012 |
Bausparkasse |
5.355 € |
5.873 € |
Prämiensparen |
7.135 € |
7.595 € |
R 4 J. |
– [Vertragsbeginn = xx.4.2012] |
2.750 € |
R 6 J. |
3.534 € |
3.534 € |
R 6 J. |
4.540 € |
4.540 € |
Aktien |
[Kurswert ni... |