Zeitwertkonto des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
E war Minderheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der K-GmbH (Klägerin). Diese schloss 2008 mit E eine Vereinbarung über Zeitwertkonten im Sinne von § 7 b SGB IV, wodurch E durch die Einzahlung eines Teils seines Bruttolohns eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung erhalten konnte. Der monatliche Einzahlungsbetrag bestand aus einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberanteil. Die Klägerin verpflichtete sich, die Beträge zwecks Rückdeckung und Sicherung der Wertguthaben in ein Investmentdepot (Rückdeckungskonto) einzuzahlen. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung in 2010 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer bereits die Gutschrift auf deren Zweitwertkonto zu einem Lohnzufluss führe und dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sei. Ab 2012 wurde L zum weiteren Geschäftsführer ernannt. Auch die 2015 durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung kam zum gleichen Ergebnis. Gegen die entsprechenden Haftungsbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein, die durch das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Wann erfolgt ein Zufluss von Arbeitslohn?
Der auf dem Zeitwertkonto eingezahlte Arbeitslohn ist E bislang nicht zugeflossen. Ein Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG ist gegeben, wenn und sobald der Arbeitnehmer wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann. Der in Zweitwertgutschriften umgewandelte Arbeitslohn steht E aber noch nicht zur Verfügung. Dieses ist nach dem Versicherungsvertrag erst in der Freistellungsphase und nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit der Klägerin zulässig. Infolgedessen ist nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem zu versteuern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Organstellung des E, da ein Zeitwertkonto grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses eingerichtet werden kann. Die Stellung als GmbH-Geschäftsführer führt nicht zu einem von § 11 Abs. 1 EStG abweichenden Zufluss. Das gilt zumindest auch im Falle eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers.
Haftungsbescheid war ermessensfehlerhaft
Das Finanzgericht stellte zusätzlich fest, dass der Haftungsbescheid auch ermessensfehlerhaft war, weil die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der Arbeitgeberin nicht vorlagen. So habe sich die Klägerin z. B. nicht mit einer Inanspruchnahme einverstanden erklärt, auch ging es nicht um eine Vielzahl von Arbeitnehmern.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2017, 9 K 9235/15, Haufe Index 11433079
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