Teilwert einer Forderung
Sachverhalt:
Die Gesellschafterin einer GmbH (eine AG), die Muttergesellschaft innerhalb eines Konzerns, hatte dieser zum Aufbau des Geschäftsbetriebs ein Darlehen gewährt. Einige Jahre später wies die GmbH einen Verlust aus, da sie wegen neuer gesetzlicher Auflagen ihren Geschäftsbetrieb umstellen musste. Um eine Überschuldung der GmbH zu vermeiden, verzichtete die AG auf ihre Darlehensforderung. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Ertrag der GmbH, da die Forderung wegen der Überschuldung der GmbH wertlos gewesen sei.
Entscheidung:
Das FG behandelte den Forderungsverzicht als erfolgsneutral, da der Teilwert der Forderung trotz der bilanziellen Überschuldung positiv gewesen sei. Dem Gutachten einer Sachverständigen folgend nahm das FG hohe stille Reserven in Lizenzrechten der GmbH an. Außerdem hätte die GmbH nach der nötig gewordenen Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs wieder mit Gewinnen rechnen können (die im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bereits eingetreten waren). Schließlich sei die funktionelle Bedeutung der GmbH innerhalb des Konzerns, die auf den Lizenzrechten beruhte, zu berücksichtigen.
Praxishinweis:
Der Streitfall macht deutlich, dass bei einem Forderungsverzicht Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt drohen, solange nicht der Teilwert in der einen oder anderen Richtung eindeutig feststeht. Bei Überlegungen zur Vorteilhaftigkeit des Verzichts müssen die Auswirkungen bei dem Gesellschafter in die Betrachtung einbezogen werden. Schiebt die GmbH einen hohen Verlustvortrag vor sich her, kann durchaus der Verzicht auf eine wertlose Forderung zu empfehlen sein. In Sonderfällen könnte es sich anbieten, beim Finanzamt trotz der Kostenbelastung eine verbindliche Auskunft über die Behandlung eines geplanten Forderungsverzichts einzuholen.
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025