Teilwert einer Forderung
Sachverhalt:
Die Gesellschafterin einer GmbH (eine AG), die Muttergesellschaft innerhalb eines Konzerns, hatte dieser zum Aufbau des Geschäftsbetriebs ein Darlehen gewährt. Einige Jahre später wies die GmbH einen Verlust aus, da sie wegen neuer gesetzlicher Auflagen ihren Geschäftsbetrieb umstellen musste. Um eine Überschuldung der GmbH zu vermeiden, verzichtete die AG auf ihre Darlehensforderung. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Ertrag der GmbH, da die Forderung wegen der Überschuldung der GmbH wertlos gewesen sei.
Entscheidung:
Das FG behandelte den Forderungsverzicht als erfolgsneutral, da der Teilwert der Forderung trotz der bilanziellen Überschuldung positiv gewesen sei. Dem Gutachten einer Sachverständigen folgend nahm das FG hohe stille Reserven in Lizenzrechten der GmbH an. Außerdem hätte die GmbH nach der nötig gewordenen Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs wieder mit Gewinnen rechnen können (die im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bereits eingetreten waren). Schließlich sei die funktionelle Bedeutung der GmbH innerhalb des Konzerns, die auf den Lizenzrechten beruhte, zu berücksichtigen.
Praxishinweis:
Der Streitfall macht deutlich, dass bei einem Forderungsverzicht Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt drohen, solange nicht der Teilwert in der einen oder anderen Richtung eindeutig feststeht. Bei Überlegungen zur Vorteilhaftigkeit des Verzichts müssen die Auswirkungen bei dem Gesellschafter in die Betrachtung einbezogen werden. Schiebt die GmbH einen hohen Verlustvortrag vor sich her, kann durchaus der Verzicht auf eine wertlose Forderung zu empfehlen sein. In Sonderfällen könnte es sich anbieten, beim Finanzamt trotz der Kostenbelastung eine verbindliche Auskunft über die Behandlung eines geplanten Forderungsverzichts einzuholen.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
16.07.2026
-
Landwirtschaftliche Immobilien einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen
15.07.2026
-
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
14.07.2026
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026