Fehlerhafte Einordnung der Zollbehörde führt zu Zinsanspruch
Vor dem FG klagte eine Firma, die Unterhaltungselektronik importiert und vertreibt. Die Zollbehörde setzte für bestimmte Geräte Einfuhrabgaben fest. Hierdurch entstanden jahrelange Streitigkeiten. Im Ergebnis mussten diese Einfuhrabgaben wieder zu Gunsten der Firma erstattet werden. Strittig war nun, ob eine Verzinsung zu erfolgen hat.
Verzinsung nach EU-Recht
Das Hessische FG kam zu dem Schluss, dass der Klägerin eine Verzinsung nach dem EU-Recht zusteht. Im nationalen Recht finden sich entsprechende Vorschriften in den §§ 233 ff. Abgabenordnung. Neben den nationalen Zinsregelungen ist auch eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach dem Recht der EU möglich. Gegen das Urteil ist eine Revision beim BFH (Az. VII B 96/23) anhängig.
Hessisches FG, Urteil v. 31.5.2023, 7 K 998/20, Pressemeldung v. 25.10.2023
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