EuGH-Vorlage zur Prüfung von Gutglaubensschutz im Verfahren der Steuerfestsetzung
Hintergrund: Guter Glaube des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Voraussetzungen für Differenzbesteuerung
Die Klägerin handelt u.a. mit Uhren. In ihren Umsatzsteuererklärungen wandte sie auf einen Teil ihrer Umsätze die sog. Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) an, bei der nicht der gesamte Verkaufspreis der Uhr, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen wird. Dies ist u.a. möglich, wenn der Vorlieferant, der der Klägerin die Uhr verkauft hat, ebenfalls ein Wiederverkäufer ist. In den Fällen, in denen die Vorlieferanten in ihren Rechnungen an die Klägerin angegeben hatten, dass dies in Bezug auf die gelieferten Uhren der Fall sei, wendete die Klägerin die Differenzbesteuerung an.
Nachdem das Finanzamt (FA) festgestellt hatte, dass die Angaben der Vorlieferanten in den Rechnungen teilweise unzutreffend waren, berief sich die Klägerin darauf, dass sie gutgläubig gewesen sei und berechtigterweise auf die Angaben ihrer Vorlieferanten habe vertrauen dürfen.
Das FA setzte die Umsatzsteuer gleichwohl höher fest, was das Finanzgericht (FG) bestätigte. Das FG nahm an, dass es nicht prüfen müsse, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig gewesen sei, weil sich die Klägerin im Klageverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid (dem sog. Festsetzungsverfahren) nicht auf ihren angeblichen guten Glauben berufen dürfe. Hierzu müsse ein gesondertes Billigkeitsverfahren (z.B. Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer) durchgeführt werden.
Entscheidung: Verweis auf gesondertes Billigkeitsverfahren unionsrechtlich zweifelhaft
Der XI. Senat des BFH hält es für unionsrechtlich zweifelhaft, ob es der Bundesrepublik Deutschland erlaubt ist, den Steuerpflichtigen zum Schutz seines guten Glaubens auf ein weiteres Verfahren (Billigkeitsverfahren) zu verweisen.
Erhebliche Verlängerung der Verfahrensdauer und doppeltes Kostenrisiko
Der BFH hält es für möglich, dass dem Steuerpflichtigen kein weiteres Verfahren zugemutet werden darf, weil ihm ein weiteres Verfahren "hinsichtlich seiner Länge, Komplexität und der damit verbundenen Kosten unverhältnismäßige Schwierigkeiten" bereitet. Als besonders kritisch sieht der BFH die erhebliche Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer sowie das doppelte Kostenrisiko an, das ein Steuerpflichtiger eingehen muss, wenn er zunächst ein Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung und – zeitlich daran anschließend – ein Klageverfahren gegen eine ablehnende Billigkeitsentscheidung anstrengen muss.
Hinweis: Vorlagefrage bedeutsam für gesamtes Umsatzsteuerrecht
Bereits zwei Mal hatte der BFH zuvor in anderen Konstellationen (beim Vorsteuerabzug und beim Direktanspruch) dem EuGH eine ähnliche Frage gestellt (vgl. Vorlagebeschluss v. 6.4.2016, XI R 20/14, BFHE 254, 152, Rz 60 ff. und den Vorlagebeschluss v. 21.9.2016, V R 29/15, BFHE 255, 315, Rz 69 ff.). In beiden Fällen musste die Frage vom EuGH nicht mehr beantwortet werden, nachdem es aus anderen Gründen nicht mehr darauf ankam. Daher hat der BFH die (aus seiner Sicht weiterhin zweifelhafte) unionsrechtliche Frage nun ein drittes Mal dem EuGH vorgelegt, dieses Mal bei der Differenzbesteuerung.
Die Antwort des EuGH könnte daher für das gesamte Umsatzsteuerrecht (und nicht nur für die Differenzbesteuerung) von Bedeutung sein.
BFH, Beschluss v. 19.2.2025, XI R 23/24; veröffentlicht am 31.7.2024
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