Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks
Nach dem Erbbaurechtsvertrag war die Bebauung zu Wohnzwecken vorgesehen. Der Kläger erhielt im Wege eines Vermächtnisses einen Anteil von 1/12 an dem Miteigentumsanteil. Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigte das dafür zuständige Finanzamt den abgezinsten Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten Erbbauzinses; ein Gebäudewertanteil blieb unberücksichtigt, da die Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen sind. Auf dieser Grundlage setzte das Erbschaftsteuer-Finanzamt die Erbschaftsteuer fest. Der Kläger begehrte erfolglos die Gewährung des 10%-igen Bewertungsabschlags für zu Wohnzecken vermietete Grundstücke.
Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Grundstücksanteil erworben, der mit dem Recht des Erbbauberechtigten, auf diesem Grundstück ein Gebäude zu errichten, belastet gewesen sei. Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück sei kein bebautes Grundstück im Sinne des Befreiungstatbestands. Dem entspreche auch die Bewertung des Grundbesitzanteils. Zudem solle der Bewertungsabschlag nach der Gesetzesbegründung dem Wettbewerbsnachteil von privaten gegenüber institutionellen Vermietern Rechnung tragen. Eine derartige Wettbewerbssituation bestehe im Hinblick auf mit Erbbaurechten belastete Grundstücke jedoch nicht.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 19.3.2014, 4 K 1106/13 Erb
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