Überlassung einer Ferienwohnung
Hintergrund: Überlassung von Ferienwohnungen
Die A-Gesellschaft betreibt ein Reisebüro. Sie vermietete in 2011 im eigenen Namen – also nicht als Vermittler - Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete die Häuser ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Semmelservice.
A berechnete die Steuer nach der sog. Margenbesteuerung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) und beantragte zusätzlich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Das FA und das FG gingen ebenfalls von der Margenbesteuerung aus, unterwarfen die Umsätze jedoch dem Regelsteuersatz, da die Reiseleistung des § 25 UStG nicht im Katalog der Steuersatzermäßigungen des § 12 Absatz 2 UStG genannt sei. Dagegen richtete sich die Revision der A.
Entscheidung: Margenbesteuerung bei bloßen Nebenleistungen zweifelhaft
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Leistungen eines Reiseveranstalters, die nur die Unterkunft (z. B. in einer Ferienwohnung) und nicht die Beförderung des Reisenden umfassen, nicht von der Anwendung der Margenbesteuerung ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 12.11.2992, C-163/91. UR 1993, 118, "van Ginkel"). Dieser Auffassung ist der BFH bisher gefolgt. Danach liegt eine Reiseleistung auch vor, wenn der Unternehmer nur die Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung erbringt (BFH, Urteil vom 7.10.1999, V R 79, 80/89, BStBl II 2004, 308).
Unter Berücksichtigung neuerer EuGH-Rechtsprechung zur Haupt- und Nebenleistung hat der BFH jedoch nunmehr Zweifel, ob die Rechtsprechung des EuGH tatsächlich weiterhin dahingehend verstanden werden soll, dass die bloße Vermietung einer Ferienwohnung, bei der "weitere Leistungen" wie Unterrichtung und Beratung hinsichtlich einer Auswahl an Ferienwohnungen hinzutreten, die Margenbesteuerung rechtfertigt. Denn bei derartigen Leistungen liegt lediglich eine Produktberatung durch den leistenden Unternehmer wie bei der Beratung beim PKW-Kauf oder bei einer Kreditvermittlung vor. Dabei handelt es sich nur um eine Nebenleistung, die lediglich ergänzend zur Hauptleistung hinzutritt (EuGH, Urteil vom 21.6.2007, C-453/05, BFH/NV 2007, Beil. 4, 398, zur Kreditvermittlung). Der EuGH hat noch nicht entschieden, ob diese neuere Rechtsprechung zu Haupt- und Nebenleistung die Annahme rechtfertigt, dass zur Überlassung von Ferienwohnungen hinzutretende Nebenleistungen ausreichen, um die Margenbesteuerung für Reisebüros zu rechtfertigen.
Kombinierte Anwendung von Margenbesteuerung und Steuersatzermäßigung
Die Überlassung einer Ferienwohnung unterliegt für sich betrachtet der Steuersatzermäßigung auf 7 % (kurzfristige Beherbergung von Fremden, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Denn bei der Unterrichtung und Beratung durch das Reisebüro handelt es sich (s. o.) lediglich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung.
Zur kombinierten Anwendung von Margenbesteuerung und Steuersatzermäßigung liegt jedoch noch keine EuGH-Rechtsprechung vor. Der BFH hält die kombinierte Anwendung grundsätzlich für möglich. Gleichwohl ist die Frage zweifelhaft. Für die kombinierte Anwendung spricht, den jeweiligen Umsatz eines Reisebüros darauf zu prüfen, ob nach dem Leistungsgegenstand dieses Umsatzes zugleich auch die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung erfüllt sind. Dagegen spricht, dass die "Umsätze von Reisebüros" i. S. v. Art. 306 MwStSystRL als solche zu betrachten sind und bereits in dieser Eigenschaft von der Steuermäßigung ausgeschlossen sein könnten, da sie nicht eigens im Anhang III zur Richtlinie aufgeführt sind.
Hinweis: Vorlagepflicht des BFH
Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus und legte beide Fragen dem EuGH zur Entscheidung vor. Bei Zweifeln über die Auslegung des primären (z. B. AEUV) oder sekundären Unionsrechts (z. B. MwStSystRL) sind die FG berechtigt und der BFH als letzte Fachinstanz verpflichtet, die unionsrechtliche Problematik dem EuGH vorzulegen (Art. 267 AEUV). Das gilt nur dann nicht, wenn bereits eine gesicherte EuGH-Rechtsprechung vorliegt oder die Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keine vernünftigen Zweifel an der Entscheidung bestehen. Die den Streitfall prägende Problematik hat in der Praxis weitreichende Bedeutung. Entsprechende Fälle sind daher bis zur Entscheidung des EuGH offen zu halten.
BFH, Beschluss v. 3.8.2017, V R 60/16, veröffentlicht am 20.9.2017
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